2.1 Kreis der Kostenpflichtigen und Zuordnung zu den Aufgaben der Jugendhilfe
Rz. 3
Zu den Kosten der Jugendhilfe sind nach Abs. 1 seit dem 1.1.2023 nur noch Elternteile aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Abs. 1a sieht eine Heranziehung der bislang in Abs. 1 a. F. genannten Kostenpflichtigen nur noch nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 3 (zweckidentische Leistungen) sowie § 94 Abs. 3 (Kindergeld) vor
nach Nr. 1:
Kinder und Jugendliche zu den in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Leistungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 8, die junge Volljährige betreffen,
nach Nr. 2:
junge Volljährige, d. h. Personen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4), zu den Leistungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8,
nach Nr. 3:
der Leistungsberechtigte nach § 19, d. h. die alleinerziehenden Mütter und Väter; das Kind ist bereits durch Nr. 1 erfasst,
nach Nr. 4:
Elternteile, die nicht mit dem jungen Menschen zusammenleben, zu den in § 91 Abs. 1 aufgeführten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, und für den Fall, dass sie mit dem jungen Menschen zusammenleben, auch zu den Leistungen nach § 91 Abs. 2.
Die bisher in Abs. 1 Nr. 4 a. F. weiterhin vorgesehene Möglichkeit der Heranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen sowie Leistungsberechtigten wurde nicht in den Katalog des neuen Abs. 1a mit aufgenommen, da es nach den Überlegungen des Gesetzgebers ausgeschlossen ist, dass diese zweckgleiche Leistungen oder das Kindergeld erhalten können (BT–Drs. 20/3439 S. 12).
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 werden Elternteile dann, wenn sie mit dem jungen Menschen zusammenleben, auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. Eltern leben mit dem jungen Menschen zusammen, wenn sie eine Familie oder Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die sich u. a. aus den Verpflichtungen als Erziehungs- oder Personensorgeberechtigter ergibt.
Rz. 5
Die bisherige in Abs. 1a a. F. vorgesehene Möglichkeit zur Heranziehung volljähriger Leistungsberechtigter aus ihrem Vermögen bei vollstationären Leistungen ist zum 1.1.2023 vollständig entfallen.
2.2 Heranziehung durch Leistungsbescheid
Rz. 6
Das Gesetz sieht die Heranziehung zu den Kosten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe nach § 91 durch Erhebung des Kostenbeitrages durch Leistungsbescheid vor. Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt (vgl. die Definition in § 31 Satz 1 SGB X). Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Kapitels SGB X. Da der Leistungsbescheid ein belastender Verwaltungsakt ist und Eingriffscharakter hat, ist der Beteiligte vor dem Erlass anzuhören (§ 24 SGB X). Auch wenn die Form des Leistungsbescheides gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 33 Abs. 2 SGB X), muss er hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X), d. h. den Adressaten, die Höhe, die Berechnungsgrundlagen sowie die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung nennen und begründet werden (§ 35 Abs. 1 SGB X). Dies wird im Regelfall die Schriftform erfordern. Der Bescheid ist ferner mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X) und dem Beteiligten oder Betroffenen oder dessen Bevollmächtigten bekannt zu geben (§ 37 Abs. 1 SGB X). Bei der Bekanntgabe bei der Übermittlung durch die Post im Inland gilt der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
Rz. 7
Für die Verjährung der Heranziehung durch Leistungsbescheid gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 f. BGB. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Rz. 8
Gegen den Leistungsbescheid ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs nach §§ 68 f. VwGO und der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Bei der Heranziehung zu den Kosten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe handelt es sich um keine Anforderung von Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die dort genannten Kostenarten nur die des Verwaltungsverfahrens selbst betreffen.
Rz. 9
Die Vollstreckung des Leistungsbescheides richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung sind die Unanfechtbarkeit (§ 2 VwVG) des Bescheides sowie ein entsprechender Vollstreckungsauftrag (§ 5 VwVG). Leistungsbescheide werden durch Beitreibung nach § 12 VwVG vollstreckt. Die Forderung aus dem Leistungsbescheid muss fällig und der Kostenschuldner/der Heranziehungspflichtige schriftlich gemahnt worden sein (§ 13 VwVG). Die Beitreibung erfolgt durch Vollstreckung entweder in bewegliche Sachen (§ 14 VwVG) oder in sonstige Vermögensgegenstände (§ 15 VwVG). Hinsichtlich des weiteren Verfahrens verweisen die landesrechtlichen Bestimmungen auf die Vorschriften der Abgabenordnung.
Rz. 10
Während das frühere Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 a. F.) eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern für den Fall des Zusammenlebens vorsah, bestimmt Abs. 2 HS 2 nunmehr ausdrücklich, dass die El...