Rz. 3

Zu den Kosten der Jugendhilfe sind nach Abs. 1 seit dem 1.1.2023 nur noch Elternteile aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Abs. 1a sieht eine Heranziehung der bislang in Abs. 1 a. F. genannten Kostenpflichtigen nur noch nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 3 (zweckidentische Leistungen) sowie § 94 Abs. 3 (Kindergeld) vor

  • nach Nr. 1:

    Kinder und Jugendliche zu den in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Leistungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 8, die junge Volljährige betreffen,

  • nach Nr. 2:

    junge Volljährige, d. h. Personen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4), zu den Leistungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8,

  • nach Nr. 3:

    der Leistungsberechtigte nach § 19, d. h. die alleinerziehenden Mütter und Väter; das Kind ist bereits durch Nr. 1 erfasst,

  • nach Nr. 4:

    Elternteile, die nicht mit dem jungen Menschen zusammenleben, zu den in § 91 Abs. 1 aufgeführten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, und für den Fall, dass sie mit dem jungen Menschen zusammenleben, auch zu den Leistungen nach § 91 Abs. 2.

    Die bisher in Abs. 1 Nr. 4 a. F. weiterhin vorgesehene Möglichkeit der Heranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen sowie Leistungsberechtigten wurde nicht in den Katalog des neuen Abs. 1a mit aufgenommen, da es nach den Überlegungen des Gesetzgebers ausgeschlossen ist, dass diese zweckgleiche Leistungen oder das Kindergeld erhalten können (BT–Drs. 20/3439 S. 12).

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 werden Elternteile dann, wenn sie mit dem jungen Menschen zusammenleben, auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. Eltern leben mit dem jungen Menschen zusammen, wenn sie eine Familie oder Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die sich u. a. aus den Verpflichtungen als Erziehungs- oder Personensorgeberechtigter ergibt.

 

Rz. 5

Die bisherige in Abs. 1a a. F. vorgesehene Möglichkeit zur Heranziehung volljähriger Leistungsberechtigter aus ihrem Vermögen bei vollstationären Leistungen ist zum 1.1.2023 vollständig entfallen.

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