Rz. 6
Das Gesetz sieht die Heranziehung zu den Kosten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe nach § 91 durch Erhebung des Kostenbeitrages durch Leistungsbescheid vor. Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt (vgl. die Definition in § 31 Satz 1 SGB X). Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Kapitels SGB X. Da der Leistungsbescheid ein belastender Verwaltungsakt ist und Eingriffscharakter hat, ist der Beteiligte vor dem Erlass anzuhören (§ 24 SGB X). Auch wenn die Form des Leistungsbescheides gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 33 Abs. 2 SGB X), muss er hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X), d. h. den Adressaten, die Höhe, die Berechnungsgrundlagen sowie die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung nennen und begründet werden (§ 35 Abs. 1 SGB X). Dies wird im Regelfall die Schriftform erfordern. Der Bescheid ist ferner mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X) und dem Beteiligten oder Betroffenen oder dessen Bevollmächtigten bekannt zu geben (§ 37 Abs. 1 SGB X). Bei der Bekanntgabe bei der Übermittlung durch die Post im Inland gilt der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
Rz. 7
Für die Verjährung der Heranziehung durch Leistungsbescheid gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 f. BGB. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Rz. 8
Gegen den Leistungsbescheid ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs nach §§ 68 f. VwGO und der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Bei der Heranziehung zu den Kosten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe handelt es sich um keine Anforderung von Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die dort genannten Kostenarten nur die des Verwaltungsverfahrens selbst betreffen.
Rz. 9
Die Vollstreckung des Leistungsbescheides richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung sind die Unanfechtbarkeit (§ 2 VwVG) des Bescheides sowie ein entsprechender Vollstreckungsauftrag (§ 5 VwVG). Leistungsbescheide werden durch Beitreibung nach § 12 VwVG vollstreckt. Die Forderung aus dem Leistungsbescheid muss fällig und der Kostenschuldner/der Heranziehungspflichtige schriftlich gemahnt worden sein (§ 13 VwVG). Die Beitreibung erfolgt durch Vollstreckung entweder in bewegliche Sachen (§ 14 VwVG) oder in sonstige Vermögensgegenstände (§ 15 VwVG). Hinsichtlich des weiteren Verfahrens verweisen die landesrechtlichen Bestimmungen auf die Vorschriften der Abgabenordnung.
Rz. 10
Während das frühere Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 a. F.) eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern für den Fall des Zusammenlebens vorsah, bestimmt Abs. 2 HS 2 nunmehr ausdrücklich, dass die Elternteile getrennt herangezogen werden.