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Die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung geht auf Art. 1 Nr. 49 KICK zurück. Die Vorgängervorschrift regelte den Umfang, das Verfahren und den Umfang der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe sowie die Berechnung des Einkommens sowie des Vermögens im Wesentlichen durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des SGB XII (§§ 82 bis 85, §§ 87 f., §§ 90 f.). Die Regelungen zur Kostenerhebung durch Leistungsbescheid, zur Heranziehung der jeweils Kostenpflichtigen sowie zum Absehen von einer Heranziehung sind nunmehr in § 92 geregelt. § 93 a. F. ging auf Art. 1 Nr. 40 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) zurück. Vorläufer war § 81 Abs. 2 JWG, der zur Berechnung des Umfangs der Heranziehung allgemein auf den Vierten Abschnitt des BSHG verwies. Art. 1 Nr. 19 KiföG fügt in § 93 Abs. 1 einen neuen Satz 2 ein, der klarstellt, dass Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB nicht auf das Einkommen angerechnet werden und übernimmt eine entsprechende Regelung im SGB XII auch für das SGB VIII. Mit den Änderungen und Ergänzungen des § 93 durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wird mit Wirkung zum 3.12.2013 der Einkommensbegriff präzisiert (Abs. 1) und – der divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Rechnung tragend – erstmalig eine Regelung zur Bestimmung des für die Berechnung des Kostenbeitrages heranzuziehenden Monatseinkommens eingefügt (Abs. 4). In Abs. 3 wurde Satz 2 zu Satz 4 ohne inhaltliche Änderungen. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824), i. d. F. der Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 19.1.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 19) mit Wirkung zum 1.1.2023, ist der Einkommensbegriff im Hinblick auf die Zahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe und eines Ausbildungsgeldes zugunsten junger Menschen angepasst worden.

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