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Nachdem in § 91 der Anwendungsbereich der Erhebung zu Kostenbeiträgen und in § 92 der Personenkreis und die jeweiligen Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe bestimmt werden, bei denen eine Heranziehung erfolgt, regelt § 93 nunmehr erstmals als eigenständige Regelung im SGB VIII die Berechnung des Einkommens, das als Grundlage für die Heranziehung dient. Während in Abs. 1 die Geldleistungen aufgeführt werden, die zum Einkommen zählen, nennt Abs. 2 die Zahlungen, die vom Einkommen abzusetzen sind, insbesondere die gesetzlichen Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Abs. 3 bestimmt die Belastungen, die vornehmlich aufgrund der privaten Lebensführung in angemessenem Umfang abzuziehen sind. Schließlich regelt Abs. 4 den maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung des Einkommens.

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