0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung geht auf Art. 1 Nr. 49 KICK zurück. Die Vorgängervorschrift regelte den Umfang, das Verfahren und den Umfang der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe sowie die Berechnung des Einkommens sowie des Vermögens im Wesentlichen durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des SGB XII (§§ 82 bis 85, §§ 87 f., §§ 90 f.). Die Regelungen zur Kostenerhebung durch Leistungsbescheid, zur Heranziehung der jeweils Kostenpflichtigen sowie zum Absehen von einer Heranziehung sind nunmehr in § 92 geregelt. § 93 a. F. ging auf Art. 1 Nr. 40 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) zurück. Vorläufer war § 81 Abs. 2 JWG, der zur Berechnung des Umfangs der Heranziehung allgemein auf den Vierten Abschnitt des BSHG verwies. Art. 1 Nr. 19 KiföG fügt in § 93 Abs. 1 einen neuen Satz 2 ein, der klarstellt, dass Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB nicht auf das Einkommen angerechnet werden und übernimmt eine entsprechende Regelung im SGB XII auch für das SGB VIII. Mit den Änderungen und Ergänzungen des § 93 durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wird mit Wirkung zum 3.12.2013 der Einkommensbegriff präzisiert (Abs. 1) und – der divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Rechnung tragend – erstmalig eine Regelung zur Bestimmung des für die Berechnung des Kostenbeitrages heranzuziehenden Monatseinkommens eingefügt (Abs. 4). In Abs. 3 wurde Satz 2 zu Satz 4 ohne inhaltliche Änderungen. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824), i. d. F. der Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 19.1.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 19) mit Wirkung zum 1.1.2023, ist der Einkommensbegriff im Hinblick auf die Zahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe und eines Ausbildungsgeldes zugunsten junger Menschen angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nachdem in § 91 der Anwendungsbereich der Erhebung zu Kostenbeiträgen und in § 92 der Personenkreis und die jeweiligen Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe bestimmt werden, bei denen eine Heranziehung erfolgt, regelt § 93 nunmehr erstmals als eigenständige Regelung im SGB VIII die Berechnung des Einkommens, das als Grundlage für die Heranziehung dient. Während in Abs. 1 die Geldleistungen aufgeführt werden, die zum Einkommen zählen, nennt Abs. 2 die Zahlungen, die vom Einkommen abzusetzen sind, insbesondere die gesetzlichen Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Abs. 3 bestimmt die Belastungen, die vornehmlich aufgrund der privaten Lebensführung in angemessenem Umfang abzuziehen sind. Schließlich regelt Abs. 4 den maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung des Einkommens.
2 Rechtspraxis
2.1 Bestimmung des Einkommens (Abs. 1)
Rz. 3
Mit der Einfügung des Einkommensbegriffs zum 1.10.2005 sollte unter Aufgabe des Verweises auf das BSHG bzw. SGB XII eine eigenständige Definition geschaffen werden. Der Einkommensbegriff sollte sich den Vorschriften des SGB XII orientieren, aber eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens als Grundlage für den Kostenbeitrag ermöglichen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 42). Hatte das BVerwG vor dem Hintergrund dieser eigenständigen Regelung zunächst offen gelassen, ob zur Auslegung des Einkommensbegriffs sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend herangezogen werden sollten (Urteil v. 19.8.2010, 5 C 10/09 Rz. 27), greift es nunmehr angesichts der deutlichen Parallelen zum SGB XII auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff zurück (Urteil v. 11.10.2012, 5 C 22/11 Rz. 17 ff.). Danach scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften zwar aus, jedoch finden die im SGB XII geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.
Soweit § 93 die Details der Einkommensberechnung nicht explizit regelt und eine Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens nicht zum Ziel führt, liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist (BVerwG, Urteil v. 19.0.2013, 5 C 16/12 Rz. 19 f.). Nach diesen Maßgaben hat das BVerwG auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen (Urteil v. 11.1.2012, a. a. O., Rz. 19). In Bezug auf die Einzelheiten über die Ermittlung des Einkommens hat es die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen (BVerwG, Urteil v. 19.3.2013, a. a. O., Rz. 20).
Die Zuflusstheorie ist dabei für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen heranzuziehen. Diese Abgrenzung ist d...