Rz. 5

Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 aufgestellten Grundsatz der Kostenerhebung in angemessenem Umfang. Danach sind bei der Bestimmung des Umfangs die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl von Personen, die im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 (d. h. alleinerziehende Väter und Mütter von Kindern bis zu 6 Jahren) Unterhaltsansprüche gegen den kostenbeitragspflichtigen Elternteil haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigung bzw. -verpflichtung richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (§§ 1601 f. BGB). Danach sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltsverpflichtet. Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten in aufsteigender Linie unterhaltsverpflichtet (§ 1606 BGB).

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