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§ 95 regelt die Überleitung von Ansprüchen des Kostenbeitragsschuldners gegen Dritte, die nicht Sozialleistungsträger sind, und tritt neben die Vorschriften zur Erhebung von Kostenbeiträgen. Die Vorschrift soll den Nachrang der Leistungen der Jugendhilfe sicherstellen. Die Vorschrift ist der Überleitungsvorschrift des § 90 BSHG nachgebildet und räumt dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe das Recht ein, durch Überleitung Ansprüche des Kostenbeitragsschuldners im eigenen Namen geltend zu machen. Die durch das KiföG geänderte Verweisung in § 95 Abs. 1 bezieht sich nunmehr zutreffend auf den Kreis der Anspruchsberechtigten bzw. Kostenschuldner in § 92 Abs. 1.

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