Rz. 3

§ 95 Abs. 1 regelt das Verfahren bei der Überleitung von Ansprüchen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Leistungen gewährt hat. Er bestimmt zunächst den Kreis derjenigen, gegenüber denen eine Überleitung von Ansprüchen überhaupt möglich ist. Es darf sich nach Satz 2 nicht handeln um

  • einen Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I, d. h. die für die Leistungen in §§ 18 bis 29 SGB I aufgeführten Behörden, Körperschaften und Anstalten. Es sind dies die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung (§ 18 SGB I), die Agenturen sowie die Bundesagentur für Arbeit, die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die zwischen diesen errichteten Arbeitsgemeinschaften (§§ 19 bis 19b SGB I, § 44b SGB II), Krankenkassen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 20 SGB I, § 21a f. SGB I), Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Unfallversicherungsverbände (§ 22 SGB I), die gesetzlichen Rentenversicherungsträger (§ 23 SGB I), die Versorgungsämter, Landesversorgungsämter, die orthopädischen Versorgungsstellen, die Kreise und kreisfreien Städte (§ 24 SGB I), die Familienkassen und zuständigen Stellen für die Gewährung des Bundeserziehungsgeldes (§ 25 SGB I), die Wohngeldstellen (§ 26 SGB I) die Kreise und kreisfreien Städte als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 28 SGB I) sowie die zuständigen Träger für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 29 SGB I);
  • eine in § 92 Abs. 1a genannte Person;
  • eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person. Mit diesem, durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) neu eingefügten, ausgeschlossenen Personenkreis sollte klargestellt werden, dass Ansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen, die auch bisher nicht kostenpflichtig waren, nicht über § 95 geltend gemacht werden können. Das Recht der Kostenheranziehung soll für die Inanspruchnahme von Unterhaltsverpflichteten abschließend sein (BT–Drs. 20/3439 S. 13).

Für die Erstattungsansprüche gegen einen Leistungsträger gelten §§ 102 bis 114 SGB X, die das Verfahren abschließend regeln, wobei insbesondere die dortige Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf des Leistungszeitraumes (§ 111 SGB X) zu beachten ist.

 

Rz. 4

Die Überleitung erfolgt durch Anzeige sowohl gegenüber dem anderen (Dritten) als gegenüber dem Anspruchsinhaber (str.) durch den sachlich und örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nur dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht ein Überleitungsrecht zu, nicht dem Träger der freien Jugendhilfe, auch wenn er im Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen erbringt. Die Überleitung ist ein (belastender) Verwaltungsakt, für den die allgemeinen Bestimmungen des SGB X (§§ 31 ff. SGB X) gelten. Die Überleitungsanzeige muss hinreichend bestimmt sein (§ 33 SGB X), d. h. es müssen sich aus dem Bescheid der Empfänger der Leistungen der Jugendhilfe, der Leistungszeitraum und die Art des übergeleiteten Anspruchs ergeben. Für die Bestimmtheit genügt es jedoch, dass der Anspruch nur dem Grunde nach aufgeführt und noch nicht konkret beziffert wird. In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine Überleitung dem Grunde und der Höhe nach in einem Verwaltungsakt, zumal eine Überleitung nur für die Zeit erfolgen kann, für die Jugendhilfe gewährt wird und diese i. d. R. bereits durch Leistungsbescheid oder in anderer Weise festgesetzt ist. Vor dem Erlass der Überleitungsanzeige sind der bisherige Gläubiger und der Anspruchsschuldner anzuhören (§ 24 SGB X), da in den Rechtskreis beider eingegriffen wird: Der bisherige Gläubiger verliert seine Rechtsstellung und der Anspruchsschuldner ist mit der Anzeige verpflichtet, an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten.

 

Rz. 5

Aus der Formulierung "... kann der Träger ... durch schriftliche Anzeige bewirken ..." ergibt sich, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Überleitung von Ansprüchen ein Ermessen eingeräumt ist. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegenüber den Interessen des Anspruchsgläubigers und des Anspruchsschuldners abzuwägen. Sofern sich durch eine Überleitung z. B. die Beziehungen zwischen dem Leistungsempfänger und Anspruchsgläubiger und dem Anspruchsschuldner derart verschlechtern würden, dass das Ziel der Hilfegewährung beeinträchtigt oder gefährdet würde, wäre von einer Überleitung abzusehen.

 

Rz. 6

Die Überleitung nach § 95 setzt voraus, dass Anspruchsinhaber eine der in § 91 genannten Personen ist. Anspruchsschuldner kann jede beliebige Person sein, d. h. sowohl eine natürliche als auch juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts. Gegenstand der Überleitung können Ansprüche aller Art sein. D...

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