Rz. 8

Die Überleitung eines Anspruchs ist zunächst durch die Höhe der Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begrenzt. Sie ist nach Abs. 2 ausgeschlossen, wenn zum einen auch bei rechtzeitiger Leistung des Dritten Jugendhilfe gewährt werden müsste und zum anderen der Leistungsempfänger einen Kostenbeitrag zu leisten hätte. Ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag angefallen wäre, richtet sich nach §§ 93 f. Es ist daher bei einer Überleitung und Bezifferung des Anspruchs zunächst fiktiv die Höhe des Kostenbeitrags gegenüber dem Leistungsempfänger oder Kostenbeitragsschuldner zu ermitteln.

Abtretungs- und Pfändungsverbote berühren den Übergang des Anspruchs nicht (§ 95 Abs. 2 Satz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge