Rz. 11

Der Berechtigte verliert durch den Antrag des Jugendamtes nicht die Verfügungsbefugnis über den Anspruch darauf, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe nach § 97 vorgeht – etwa, um ihm das Prozessrisiko abzunehmen. Die den Berechtigten begünstigenden Wirkungen des § 97 sind insofern als bloßer Rechtsreflex nicht geeignet, diesem gegenüber bestehende Amtspflichten zu begründen (ebenso Hauck/Noftz/Stähr, § 97 Rz. 11). Auch kann sich ein dritter Sozialleistungsträger nicht auf die Möglichkeit des § 97 berufen, um zugunsten des (geschäftsunfähigen) Jugendlichen eingreifende Schutzbestimmungen (z. B. § 206 BGB) für unanwendbar zu erklären (BSG, Urteil v. 28.11.1973, 4 RJ 159/72).

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