Rz. 3

Die abweichenden Regelungen zur Festsetzung der einzelnen Gebührentatbestände und der Höhe der Gebühren können sich ergeben

  • entweder unmittelbar aus den landesrechtlichen Verwaltungskostengesetzen oder
  • aus den Bestimmungen der Kommunalabgabengesetze, die wiederum die kommunalen Gebietskörperschaften ermächtigen, durch Satzung entsprechende Regelungen vorzusehen.

Die Frage, was im Einzelnen Bestandteil der Gebühren und Auslagen für das Verwaltungsverfahren der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt sich in den Fällen, in denen die Länder von dieser Ermächtigung des § 97c Gebrauch machen, ebenfalls nach Landesrecht.

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