2.1 Zweck der Jugendhilfestatistik nach Abs. 1
Rz. 7
Die Vorschrift nennt 2 Zweckrichtungen, nämlich die Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen des SGB VIII und die Fortentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Es soll also zunächst eine Ist-Analyse ermöglicht werden, die als Grundlage für die Fortentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts und für die Jugendhilfeplanung i. S. d. § 80 dienen kann. Die Erhebungen geben Informationen über die Anzahl der Hilfeempfänger in den einzelnen Bereichen und über die Struktur des Kreises der Antragsteller und Leistungsempfänger. Auf diese Weise erhofft sich der Gesetzgeber Erkenntnisse über Tendenzen bei der Fortentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu erlangen. Die erhobenen Daten sollen als Grundlagen für die Planungen und Entscheidungen in Politik und Verwaltung dienen.
2.2 Umfang der Erhebung – Allgemeines nach Abs. 1
Rz. 8
Die Nr. 1 bis 13 enthalten die abschließende Aufzählung der einzelnen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, in denen die Erhebung durchgeführt wird. Diese Bereiche werden teils durch die Art der jeweiligen Maßnahmen, teils durch die Benennung der anspruchsberechtigten Personen gekennzeichnet. Die Aufzählung ist abschließend; dies wird (nunmehr) insbesondere durch das an Nummer 12. durch das KJSG angefügte Wort "sowie" deutlich. Eine darüber hinausgehende Datenerhebung ist unzulässig.
Rz. 9
Die Kinder- und Jugendarbeit ist als Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe auf belastbare Daten für eine empirische Dauerbeobachtung angewiesen. Um künftig die Kinder- und Jugendarbeit in ihrer gesamten thematischen Breite abzubilden, wird die bislang vorgesehene Beschränkung auf öffentlich geförderte Angebote aufgegeben und auf sämtliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 rekurriert. Da Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter für die Arbeit der in der Kinder- und Jugendarbeit engagierten Träger von herausgehobener Bedeutung sind, soll auch dieses außerhalb der Kinder- und Jugendarbeit im engeren Sinne liegende spezielle Segment im Rahmen der Bundesstatistik zur Kinder- und Jugendarbeit erhoben werden (BT-Drs. 17/13023 S. 15).
Rz. 10
Die Kinder- und Jugendhilfestatistik setzt bei den Leistungsempfängern und bei den Adressaten der anderen Aufgaben an. Die Zu- und Abgänge sowie der Bestand werden für die jeweilige Personengruppe kontinuierlich erfasst. Dort, wo die Zuordnung zum Empfänger nicht sinnvoll ist, wird auf die Anzahl der durchgeführten Maßnahmen und Angebote abgestellt (Nr. 6 bis 8). Ferner werden die Leistungserbringer der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, differenziert nach Einrichtungen, Behörden, Geschäftsstellen und nach den dort tätigen Personen erfasst (Nr. 9). Schließlich werden auch Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe differenziert (Nr. 10). §§ 99 bis 101 regeln das Nähere über die Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale, über Periodizität und Berichtszeitraum sowie über Auskunftspflichten.
2.3 Erhebungstatbestände im Einzelnen nach Abs. 1
2.3.1 Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Pflegestellen nach Nr. 1 bis 3
Rz. 11
Wegen der gewachsenen politischen Bedeutung werden mit dem KICK als neue Erhebungstatbestände die Anzahl der Kinder und der in Tageseinrichtungen tätigen Personen (Nr. 1), der Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege (Nr. 2) sowie mit dem KiföG die Anzahl der Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege in Pflegestellen gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, (Nr. 3) als Erhebungstatbestände eingeführt.
Rz. 12
Nr. 3 in der Praxis als "Großtagespflegestellen" bezeichnet, die aufgrund landesrechtlich geregelter Erlaubnisse mit einer höheren Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden Kinder eingerichtet werden (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3). Die bisherige Fassung hatte keine hinreichend verwertbaren und belastbaren Daten zum Stand des Ausbaus des Betreuungsangebots ergeben (BT-Drs. 16/10357 S. 33). Mit dem BKiSchG wurde dieser Erhebungstatbestand weiter präzisiert.
Rz. 13
Durch § 98 Abs. 1 Nr. 1 und § 99 Abs. 7 wird das Standortprinzip der Einrichtung klargestellt; auf den Wohnsitz der betreuten Kinder kommt es nicht an (BayVerfGH, Entscheidung v. 21.1.2020, Vf. 19-VII-18 Rz. 23).
Rz. 14
Die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen nach Nr. 1 finden sich in § 99 Abs. 7; die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen nach Nr. 2 finden sich in § 99 Abs. 7a, die Erhebungsmerkmale für Personen, die nach Nr. 3 mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, finden sich in § 99 Abs. 7b.
2.3.2 Primarbereich nach Nr. 1a
Rz. 15
Mit § 24 Abs. 4 in seiner ab dem 1.8.2026 gültigen Fassung wird künftig ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden für jedes Kind ab der 1. Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe eingeführt. Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder im SGB VIII (Art. 1 Nr. 2 und 3 Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG v. 2.10.2021)...