2.3.1 Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Pflegestellen nach Nr. 1 bis 3
Rz. 11
Wegen der gewachsenen politischen Bedeutung werden mit dem KICK als neue Erhebungstatbestände die Anzahl der Kinder und der in Tageseinrichtungen tätigen Personen (Nr. 1), der Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege (Nr. 2) sowie mit dem KiföG die Anzahl der Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege in Pflegestellen gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, (Nr. 3) als Erhebungstatbestände eingeführt.
Rz. 12
Nr. 3 in der Praxis als "Großtagespflegestellen" bezeichnet, die aufgrund landesrechtlich geregelter Erlaubnisse mit einer höheren Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden Kinder eingerichtet werden (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3). Die bisherige Fassung hatte keine hinreichend verwertbaren und belastbaren Daten zum Stand des Ausbaus des Betreuungsangebots ergeben (BT-Drs. 16/10357 S. 33). Mit dem BKiSchG wurde dieser Erhebungstatbestand weiter präzisiert.
Rz. 13
Durch § 98 Abs. 1 Nr. 1 und § 99 Abs. 7 wird das Standortprinzip der Einrichtung klargestellt; auf den Wohnsitz der betreuten Kinder kommt es nicht an (BayVerfGH, Entscheidung v. 21.1.2020, Vf. 19-VII-18 Rz. 23).
Rz. 14
Die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen nach Nr. 1 finden sich in § 99 Abs. 7; die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen nach Nr. 2 finden sich in § 99 Abs. 7a, die Erhebungsmerkmale für Personen, die nach Nr. 3 mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, finden sich in § 99 Abs. 7b.
2.3.2 Primarbereich nach Nr. 1a
Rz. 15
Mit § 24 Abs. 4 in seiner ab dem 1.8.2026 gültigen Fassung wird künftig ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden für jedes Kind ab der 1. Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe eingeführt. Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder im SGB VIII (Art. 1 Nr. 2 und 3 Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG v. 2.10.2021) tritt zum 1.8.2026 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 4 GaFöG). Die nach Nr. 1a ab dem 1.7.2022 (vgl. GaFöG v. 2.10.2021, BGBl. I S. 4602) notwendigen Erhebungen über die Zahl der Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4 im Primarbereich sind im Zusammenhang mit der Einführung eines Anspruchs nach § 24 Abs. 4 (neu) erforderlich, um die anspruchsberechtigten Kinder zahlenmäßig erfassen zu können (vgl. BT-Drs. 19/29764 S. 29).
Rz. 16
Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 7c.
2.3.3 Empfängerhilfen nach Nr. 4
Rz. 17
Statistische Erhebungen müssen nach Nr. 4 auch erfolgen für Hilfeempfänger von Erziehungshilfe nach §§ 27 ff. (Nr. 4 Buchst. a), für junge Volljährige nach § 41 (Nr. 4 Buchst. b) und für Empfängern von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 (Nr. 4 Buchst. c).
Rz. 18
Die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind in § 99 Abs. 1 geregelt.
2.3.4 Vorläufige Maßnahmen nach Nr. 5
Rz. 19
Die Erhebung von Daten nach Nr. 5 über Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, betrifft die Maßnahmen nach den Regelungen im Ersten Abschnitt (Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) im Dritten Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe), also die Regelungen in §§ 42 ff.
Rz. 20
Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 2.
2.3.5 Adoption nach Nr. 6
Rz. 21
Soweit nach Nr. 6 die Daten über Kinder und Jugendliche zu erheben sind, die als Kind angenommen worden sind, betrifft dies insbesondere die Regelungen über den Adoptionsvorrang i. S. d. § 37c Abs. 2 Satz 3; die Annahme als Kind dient dann der Schaffung einer dauerhaften Lebensperspektive. § 7 (Begriffsbestimmungen) legt dabei fest, dass die Bestimmungen des SGB VIII, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten. Erfasst sind damit statistische Erhebungen über das Adoptionswesen in der Jugendhilfe insgesamt.
Rz. 22
Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 3.
2.3.6 Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft nach Nr. 7
Rz. 23
Soweit das Jugendamt als Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft) bestimmt ist (§§ 55, 56), müssen diese Daten nach Nr. 7 statistisch erfasst werden. Gleiches gilt bei einer Beistandschaft des Jugendamts und auch bei den das Jugendamt nach § 1712 BGB treffenden Aufgaben.
Rz. 24
Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 4.
2.3.7 Pflegeerlaubnis nach Nr. 8
Rz. 25
Die Erhebungen nach Nr. 8 über Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, betreffen die Fallgruppen der Pflegeerlaubnis nach § 43 (Erlaubnis zur Kindertagespflege) und nach § 44 (Erlaubnis zur Vollzeitpflege).
Rz. 26
Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 5.
2.3.8 Maßnahmen des Familiengerichts nach Nr. 9
Rz. 27
Maßnahmen des Familiengerichts nach Nr. 9 bezieh...