Rz. 31

Bis zum 9.6.2021 beinhaltete die Regelung in Nr. 11 die Einrichtungs- und Personalstatistik für die Kinder- und Jugendhilfe (außer Tageseinrichtungen für Kinder). Die Regelung wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 abgelöst durch eine Statistik über die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen (außer Tageseinrichtungen für Kinder).

 

Rz. 32

Gegenstände der Trägerstatistik sind dessen Merkmale, seine betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen und sein Personal.

 

Rz. 33

Sinn der Regelung ist es, Personal und die Betätigungsfelder des Trägers systematisch und überschneidungsfrei zu erfassen, ohne jede Person einer Einrichtung, Behörde oder Geschäftsstelle zuordnen zu müssen. Auch dient die Regelung dazu, zusätzliche Informationen über die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe zu erhalten (BR-Drs. 5/21 S. 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 114).

 

Rz. 34

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 9.

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