Rz. 23

Soweit das Jugendamt als Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft) bestimmt ist (§§ 55, 56), müssen diese Daten nach Nr. 7 statistisch erfasst werden. Gleiches gilt bei einer Beistandschaft des Jugendamts und auch bei den das Jugendamt nach § 1712 BGB treffenden Aufgaben.

 

Rz. 24

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 4.

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