Rz. 27
Maßnahmen des Familiengerichts nach Nr. 9 beziehen sich auf die in § 50 geregelten Maßnahmen des Familiengerichts, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
Rz. 28
Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 6b.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen