Rz. 27

Maßnahmen des Familiengerichts nach Nr. 9 beziehen sich auf die in § 50 geregelten Maßnahmen des Familiengerichts, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

 

Rz. 28

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 6b.

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