0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 98 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) seit dem 1.7.2022 in Kraft.
Die mit dem Inkrafttreten des SGB VII – Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) – eingeführte Vorschrift übernahm die Vorgängerregelungen des RJWG und des JWG (vgl. auch BT-Drs. 11/5948 S. 112). Die Reichsjugendwohlfahrtsstatistik wurde bereits 1927 eingeführt. Sie sollte dazu dienen, die ordnungsrechtlichen hoheitlichen Aufgaben der neu eingeführten Jugendämter zu dokumentieren. Dabei standen die Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung, Jugendgerichtshilfe, Mitwirkung im Vormundschaftswesen und die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Pflegekindern im Vordergrund. Erst in den 1980er Jahren wandelte sich das Erhebungskonzept von der quantitativen Rechnungslegung zu einem stärker personen- und maßnahmebezogenen Konzept.
Nr. 1c und Nr. 2 wurden durch Art. 1 Nr. 41 des 1. SGB-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung v. 1.4.1993 eingefügt.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des BVerfG v. 13.12.2003 (BGBl. I S. 2547) wurde Abs. 2 eingefügt.
Mit Art. 1 Nr. 54 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde Abs. 1 geändert. Nummer 7 wurde gestrichen, die bisherigen Nr. 1 bis 6 wurden Nr. 4 bis 9 und Nr. 8 bis 10 wurden 10 bis 12; Nr. 11 wurde geändert. Die Nr. 1 bis 3 sind neu eingefügt worden.
Durch Art. 1 Nr. 23a des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 1 Nr. 3 neu gefasst.
Durch Art. 2 Nr. 25 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurde Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 neu gefasst und Nr. 13 eingefügt.
Durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – JVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 Abs. 1 Nr. 10 neu gefasst.
Durch Art. 1 Nr. 61 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 wurde § 98 geändert und Nr. 11 neu gefasst (Art. 1 Nr. 61 Buchst. a); danach sind nunmehr laufende Erhebungen über die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen als Bundesstatistik durchzuführen; durch Art. 1 Nr. 61 Buchst. b wurde an die Nr. 12 klarstellend ein "sowie" angefügt (vgl. zum Gesetzesentwurf – hier noch Nummer 58: BR-Drs. 5/21 S. 21, 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 30, 114; der Gesetzesvorschlag blieb durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 63).
Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 eine neue Nr. 1a angefügt und die Erhebungspflicht auf Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4 ausgedehnt (vgl. zum Gesetzesentwurf BT-Drs. 19/29764 S. 6, 29).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift umschreibt als Einweisungsnorm den Regelungsinhalt des Neunten Kapitels – Kinder- und Jugendhilfestatistik. Sie ordnet die regelmäßige Durchführung einer Bundesstatistik an. In der Methodik weist die Vorschrift deutliche Parallelen zur Sozialhilfestatistik (§§ 121 bis 129 SGB XII) auf.
Rz. 3
Zur Entwicklung der statistischen Datenerbhebung im Jugendhilferecht: Mit dem Inkrafttreten des SGB VIII wurden Festlegungen hinsichtlich der Erhebung von statistischen Daten über Leistungen und ihre Adressaten sowie Strukturen (Einrichtungen und tätige Personen), aber auch die finanziellen Aufwendungen der öffentlichen Gebietskörperschaften in das Fachgesetz aufgenommen. Zwar bestanden bereits vorher Regelungen zur Durchführung amtlicher Erhebungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, allerdings waren diese in einem gesonderten Gesetz verankert und berücksichtigten insbesondere die eingriffsorientierten Maßnahmen. Mit der Integration der Regelungen zur Durchführung der amtlichen Statistik in das SGB VIII kam es auch zu einer inhaltlichen Neuausrichtung der Erhebungen, die stärker die personen- und maßnahmenbezogenen Merkmale sowie die familienunterstützenden Maßnahmen fokussierte (so bei Meiner-Teubner/Pothmann, ZKJ 2015 S. 385).
Rz. 4
Sinn der konzentrierten Regelungen über die statistischen Erhebungen ist es, der besonderen Bedeutung amtlicher Daten im gesamten Bildungs-, Erziehungs- und Sozialwesen Rechnung zu tragen (vgl. bei Meiner-Teubner/Pothmann, ZKJ 2015 S. 385 m. w. N.).
Rz. 5
Struktur der Vorschrift: Abs. 1 regelt in den Nr. 1 bis 13 die Erhebungstatbestände der Bunde...