Rz. 1
§ 99 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) seit dem 1.1.2023 in Kraft. Die jüngsten zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Änderungen gründen allerdings noch in Art. 1 Nr. 62 Buchst. i des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444), die gemäß Art. 10 Abs. 6 des KJSG erst zum 1.1.2023 in Kraft gesetzt wurden. Die Änderungen betrafen ausschließlich § 99 Abs. 8, hier erfolgten Neufassungen in den Nr. 1, 3 und 4.
Die Vorschrift wurde seit Inkrafttreten des SGB VIII – durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) – mehrfach ergänzt, zuletzt durch Art. 3 Nr. 2 des 3. BErzGG-ÄndG v. 12.10.2000 (BGBl. I S. 1426) und durch das Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des BVerfG v. 13.12.2003 (BGBl. I S. 2547).
Mit Art. 1 Nr. 55 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) werden Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 geändert, Abs. 5 und 7 neu gefasst, Abs. 7a und 7b eingeführt und Abs. 9 geändert. Aufgrund der Änderungen werden die Merkmale zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche künftig nach einem eigenständigen Erhebungskonzept erhoben, nachdem die bisherigen Erhebungsmerkmale zu keinen sinnvollen Ergebnissen führten. Absätze 7, 7a und 7b enthalten die Erhebungsmerkmale zu den neu eingeführten Erhebungstatbeständen in § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die restlichen Änderungen dienen der Anpassung an die Änderung anderer Vorschriften, in Abs. 3 wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 6 Nr. 1a) neu gefasst, Abs. 7 Nr. 1 b), Abs. 7a Nr. 1 b), Nr. 2a), Nr. 2c), Nr. 2d) geändert und Abs. 7b) neu gefasst. Damit wird Abs. 6 an die Neuregelungen durch das KICK angepasst. Die Änderungen in Abs. 7 enthalten Präzisierungen und Regelungen zur exakteren Definition der zu vergleichenden Gruppen.
Durch Art. 2 Nr. 26 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurden die Abs. 1, 2, 6, 7 und 7b geändert und Abs. 6b eingefügt. Es wurden zahlreiche Erhebungsmerkmale geändert bzw. eingefügt. Damit sollen in Abs. 1 Daten zur Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1, in Abs. 6 zu den Maßnahmen als Folgen der Gefährdungseinschätzung und in Abs. 6b zu den Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 BGB erhoben werden. Ferner sollen Daten zum Ausbau und zur Qualifizierung der Tagesbetreuung für Kinder erhoben werden. Durch Art. 5 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795) wurde Abs. 6a mit Wirkung zum 19.5.2013 an die Neuregelungen in §§ 1626a, 1671 BGB zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern angepasst.
Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurden mit Wirkung zum 1.1.2014 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 6a, Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 8 und Abs. 9 geändert.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) wurden mit Wirkung zum 1.11.2015 Änderungen eingefügt, die auf Forderungen des Statistischen Bundesamtes zur sachgerechteren Durchführung der Erhebungen zurückgehen. In Abs. 1 und 7 bis 9 wurde das Erhebungsmerkmal "Name des Trägers" eingeführt, um entsprechende Zahlen bestimmten Trägern zuordnen zu können. In Abs. 7 wird zudem das Erhebungsmerkmal "Anzahl der Kinder" eingeführt, um bei Tageseinrichtungen neben der Art und Anzahl der Gruppen und den genehmigten Plätzen auch nach der Zahl der tatsächlich betreuten Kinder unterscheiden zu können. Die Beschränkung auf haupt- und nebenberuflich in Bezug auf in Tageseinrichtungen tätige Personen wird gestrichen; durch die offene Formulierung "dort tätige Personen" sollen alle in der Tageseinrichtung tätigen Personen erfasst werden (BT-Drs. 18/6392 S. 21).
Durch Art. 1 Nr. 62 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 99 mit Wirkung zum 10.6.2021 dann erneut massiv geändert und ausgeweitet (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 5/21, S. 21 115 ff. = BT-Drs. 19/26107 S. 31 ff., 114 ff.; zu den Änderungen vgl. auch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), BT-Drs. 19/28870 S. 63 ff.; vgl. auch BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 46 und 47, S. 45 ff.).
Durch Art. 1 N...