Rz. 9

Abs. 2 ermöglicht durch die Festlegung von Erhebungsmerkmalen zur Art der Maßnahmen nach § 42, zu den Maßnahmeanlässen und zur Art der Hilfe einen Überblick über die in Betracht kommenden Maßnahmen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

 

Rz. 10

Zum gesetzlichen Erhebungsmerkmal Art der anschließenden Hilfe in Abs. 2 Nr. 1 wird im Fragebogen des Statistischen Bundesamtes davon abweichend das Maßnahmenende abgefragt (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 11

Das Merkmal in Abs. 2 Nr. 1 eines anschließenden Aufenthalts dient dem Zweck zu ermitteln, ob anschließend auch z. B. die Rückkehr zur Herkunftsfamilie oder in die eigene Wohnung stattgefunden hat (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 12

Nach Abs. 2 Nr. 1 ist seit dem 10.6.2021 (KJSG) auch der Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme Erhebungsmerkmal.

 

Rz. 13

Nach Abs. 2 Nr. 2 sind seit dem 10.6.2021 (KJSG) auch die ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils, sowie Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache Erhebungsmerkmal; nur so lässt sich das bis zum 9.6.2021 verwendete unkonkrete Erhebungsmerkmal Migrationshintergrund konkretisieren (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

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