Rz. 14
Abs. 3 nennt die Erhebungsmerkmale für die Annahme als Kind (Adoption), einschließlich der Adoptionsbewerber und der zur Adoption freigegebenen Kinder.
Rz. 15
Nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b wird seit dem 10.6.2021 (KJSG) das konkrete Geburtsdatum als statistisches Datum erhoben; statt wie bisher lediglich das Geburtsjahr. Dadurch sollte eine genaue Berechnung des Alters ermöglicht werden. Bisherige Altersschätzung führten zu ungenauen Ergebnissen (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).
Rz. 16
Durch das KJSG wurde in Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b als weiteres Erhebungsmerkmal das Datum des Adoptionsbeschlusses ergänzt, so soll das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption ermittelbar werden (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115); dies wird durch die taggenaue Angabe sowohl des Geburtsdatums des Kindes als auch des Adoptionsbeschlusses ermöglicht.
Rz. 17
Der durch das KJSG geänderte Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c macht nunmehr auch den Familienstand zum Erhebungsmerkmal und dient Schließung der Datenlücke, dass bisher nicht erfasst wurde, ob und inwieweit gleichgeschlechtliche Paare ein Kind adoptiert haben (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).
Rz. 18
Der durch das KJSG neu eingeführte Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d rund um das Thema Adoptionspflege dient der Gewinnung von Erkenntnissen im Adoptionswesen in Pflegeverhältnissen (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).
Rz. 19
In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e wurde mit dem KJSG auch Erhebungsmerkmal zur internationalen Adoption gemäß § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz eingefügt (auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 66). Der Begriff des internationalen Adoptionsverfahrens wurde in § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz neu legal definiert. Damit wird auf den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vom Ausland nach Deutschland abgestellt. Die Aufnahme des Erhebungsmerkmals "gewöhnlichem Aufenthalt vor der Adoption" war notwendig, um die Änderung des AdVermiG umzusetzen (BT-Drs. 19/28870 S. 111). Das Erhebungsmerkmal "Ausspruch der Adoption im Ausland oder Inland" ist notwendig, um nachverfolgen zu können, wo bei internationalen Adoptionsverfahren der Adoptionsausspruch erfolgt ist (BT-Drs. 19/28870 S. 111).
Rz. 20
Abs. 3 Nr. 3 (i. d. F. des KJSG und angefügt auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 67) dient der Festlegung der Erhebungsmerkmale zur Umsetzung des verpflichtenden Anerkennungsverfahrens für Auslandsadoptionen; zur Umsetzung dieses Verfahrens ist die Aufnahme der Erhebungsmerkmale erforderlich (BT-Drs. 19/28870 S. 111 unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung in Art. 23 Haager Adoptionsübereinkommens; vgl. auch BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 47, S. 47 f.).