Rz. 39

Abs. 8 nennt Erhebungsmerkmale für die Angebote der Jugendarbeit. Abs. 8 ist zum 1.1.2023 modifiziert worden durch Art. 1 Nr. 62 Buchst. i des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444). Diese Regelungen sind gemäß Art. 10 Abs. 6 KJSG erst zum 1.1.2023 in Kraft gesetzt worden. Die Änderungen betreffen Erweiterungen in den Erhebungsmerkmalen zu den Nr. 1, 3 und 4 (vgl. Gesetzesmotive noch zu Art. 59 des Entwurfs: BR-Drs. 5/21 S. 118 i. V. m. S. 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 117 i. V. m. S. 114).

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