Rz. 4
Die Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten im SGB werden vom Grundsatz her bereits in den §§ 60 ff. SGB I geregelt. Dort findet sich in § 66 SGB I die Rechtsfolge für den Fall, dass die erforderliche Mitwirkung fehlen sollte.
Im SGB XII wird von den Betroffenen verlangt, dass sie auf die Unabhängigkeit von Sozialhilfe "hinzuarbeiten" haben – also selbst besonders aktiv zu sein haben. Hier kommt der Gedanke des "Forderns" deutlich zum Ausdruck (Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 1 Rz. 18; Armborst, a. a. O., § 1 Rz. 13; Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 1 Rz. 10; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 1 Rz. 31 ff.; Schellhorn, a. a. O., § 1 Rz. 8, 9a; Schlegel/Voelzke, SGB XII juris-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rz. 6).
Sozialhilfe ist ausgestaltet und wird verstanden als Hilfe zur Selbsthilfe (Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 1 Rz. 16; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 1 Rz. 30) und erlegt dem Hilfesuchenden die Pflicht/Obliegenheit auf, sich durch eigene Anstrengungen aus einer entstandenen Notlage zu befreien (Grube/Wahrendorf, a. a. O.; Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 1 Rz. 10).
Neben den im SGB XII spezialgesetzlich geregelten Mitwirkungspflichten, z. B. § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12, gibt es die sog. ergänzenden verfahrensmäßigen Mitwirkungspflichten, die in §§ 60ff. SGB I geregelt sind (Armborst, a. a. O., § 1 Rz. 13; Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 1 Rz. 10). Wichtig ist, dass der Hilfesuchende nach der Systematik des Gesetzes und der grundlegenden (Neu-)Ausrichtung mehr tun muss, als ihm schon durch die allgemeinen Mitwirkungspflichten in den §§ 60 ff. SGB I auferlegt wird. Er muss aktiv tätig werden, um eine Notlage zu überwinden (Mergler/Zink, a. a. O., § 1 Rz. 19).
Die Folgen fehlender Mitwirkung sind aber nicht nur dort geregelt, sondern finden sich auch in § 26 SGB XII.
In den Fällen, wo sich Leistungsberechtigte nachhaltig weigern – und dies ohne Rechtfertigungsgrund –, Verpflichtungen nach dem SGB XII zu erfüllen, führt dies zulässigerweise dazu, dass keine Hilfe mehr geleistet werden muss (Linhart/Adolph, a. a. O., § 1 Rz. 20).
Die besondere Betonung der Mitwirkung nach eigenen Kräften ist letztlich Ausdruck des Grundsatzes des Forderns. Man wird davon ausgehen müssen, dass man auch nach den Hilfearten unterschiedlich die Mitwirkungspflichten auslegen muss. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird eine Mitwirkung anders aussehen als im Rahmen einer Eingliederungshilfeleistung, die gewährt wird (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 1 Rz. 32).