Rz. 9

Sozialhilfe wird ohne Berücksichtigung der Entstehungsursachen des Bedarfs geleistet. Verbleibt es bei der Sozialhilfeleistung, kann dies in besonderen Fällen – etwa bei mangelnder Vorsorge gegen Krankheit oder leichtfertiger Aufgabe des Arbeitsplatzes – zu einer nicht verantwortbaren Belastung des Sozialhilfeträgers kommen. Denn es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, in Fällen schuldhaften Herbeiführens der Sozialhilfebedürftigkeit für sich oder andere die entsprechenden Mittel ohne jede Rückzahlungsverpflichtung des Verursachers bereitzustellen (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 103 Rz. 1). Da in solchen Fällen die Sozialhilfeleistung rechtmäßig ist, der Verwaltungsakt also nicht aufgehoben werden kann, bedarf es einer besonderen Vorschrift, um eine solche Kostenersatzpflicht zu begründen. Zugleich ist damit auch besagt, dass Abs. 1 Satz 1 in jedem Falle einen rechtmäßigen Sozialleistungsbezug voraussetzt (vgl. Rz. 14), der freilich mutwillig (vgl. Rz. 18 ff.) herbeigeführt worden ist. Zur Abgrenzung zu sonstigen Rückzahlungsverpflichtungen und zu Sinn und Zweck der Ersatzpflichten vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105.

 

Rz. 10

Daher ist jede Person kostenersatzpflichtig, die die Sozialhilfebedürftigkeit (im Hinblick auf seine oder jede andere beliebige Person) herbeigeführt hat (vgl. Rz. 16 f.).

 

Rz. 11

In Härtefällen kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden (Abs. 1 Satz 3; vgl. Rz. 29 ff.).

 

Rz. 12

Eine entstandene Kostenersatzpflicht geht auf den Erben über, der mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet (Abs. 2; vgl. Rz. 33 ff.).

 

Rz. 13

Soweit bei den Leistungsbeziehern selbst keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Sozialhilfebezuges festgestellt werden kann, unterliegen sie mangels Verursachung keiner Kostenersatzpflicht.

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