Rz. 33

Die eingetretene Kostenersatzpflicht geht nach Abs. 2 auf den Erben über, der in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 2 Satz 2 mit dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalles (vgl. dazu Komm. zu § 102) haftet.

2.2.1 Kostenersatzpflicht muss eingetreten sein

 

Rz. 34

An sich gehen mit dem Erbfall alle Aktiva und Passiva mit dem Nachlass auf den Erben über (§ 1922 bzw. § 1967 BGB, dazu: Loos 2004 S. 82). Ist daher der Kostenersatzanspruch nach Abs. 1 Satz 1 entstanden, so geht er wie alle anderen Verpflichtungen auch auf den Erben über. Deshalb hat Abs. 2 Satz 1 lediglich deklaratorische Bedeutung (sog. unselbständige Erbenhaftung; zur selbständigen Erbenhaftung vgl. Komm. zu § 102). Auch in den Fällen, in denen gegenüber dem Erblasser wegen Vorliegen einer Härte von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen wurde, besteht der Anspruch weiterhin, so dass er auch in diesen Fällen als zum Nachlass gehörig auf den Erben übergeht (Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 103 Rz. 22; Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 103 Rz. 26; a. A.: Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 103 Rz. 49). Daher ist es nicht erforderlich, dass der Ersatzanspruch bereits zu Lebzeiten des Ersatzpflichtigen durch Leistungsbescheid geltend gemacht wurde (Steimer, a. a. O., § 103 Rz. 26; Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 22).

2.2.2 Härte kommt nicht Betracht

 

Rz. 35

Da die Härte in der Person des Kostenersatzpflichtigen festgestellt werden muss, kann der Erbe sie jedenfalls nicht nach Abs. 1 Satz 3 geltend machen. Da seine Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (Abs. 2 Satz 2), kann ein Härtefall in der Person des Erben nicht vorliegen. Im Übrigen geht ausdrücklich die Ersatzpflicht auf den Erben über, nicht lediglich das, was von ihr in Anwendung der Heranziehungsreduzierung gegenüber dem Ersatzpflichtigen etwa übrig geblieben ist. Insoweit haftet der Erbe exakt insoweit, als der Verstorbene gehaftet hätte, und nicht, wie er "herangezogen" worden wäre (ebenso: Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 103 Rz. 27; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 103 Rz. 16). Die Gegenmeinung übersieht diesen Zusammenhang (etwa: Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 22; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 103 Rz. 49). Schlägt er die Erbschaft aus, so trifft ihn überhaupt keine Kostenersatzpflicht (§§ 1942, 1953 BGB).

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