Rz. 35

Da die Härte in der Person des Kostenersatzpflichtigen festgestellt werden muss, kann der Erbe sie jedenfalls nicht nach Abs. 1 Satz 3 geltend machen. Da seine Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (Abs. 2 Satz 2), kann ein Härtefall in der Person des Erben nicht vorliegen. Im Übrigen geht ausdrücklich die Ersatzpflicht auf den Erben über, nicht lediglich das, was von ihr in Anwendung der Heranziehungsreduzierung gegenüber dem Ersatzpflichtigen etwa übrig geblieben ist. Insoweit haftet der Erbe exakt insoweit, als der Verstorbene gehaftet hätte, und nicht, wie er "herangezogen" worden wäre (ebenso: Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 103 Rz. 27; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 103 Rz. 16). Die Gegenmeinung übersieht diesen Zusammenhang (etwa: Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 22; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 103 Rz. 49). Schlägt er die Erbschaft aus, so trifft ihn überhaupt keine Kostenersatzpflicht (§§ 1942, 1953 BGB).

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