Rz. 39

Die Vorschrift ist neu und stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44 bis 50 SGB X) unberührt bleiben. Der Verweis auf § 44 SGB X geht allerdings ins Leere, da es dort um zu Unrecht nicht gewährte Hilfe geht, also ein Ersatz von Sozialhilfe gerade nicht in Frage steht (differenzierend dazu: Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 29).

 

Rz. 40

Es sind keine Fälle denkbar, in denen ein und dieselbe Person sowohl nach Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 50 SGB X zum Kostenersatz verpflichtet ist, und zwar deshalb nicht, weil der sozialhilferechtliche Kostenersatzanspruch des Abs. 1 Satz 1 anders als § 50 SGB X in jedem Fall rechtmäßige Sozialhilfeleistungen voraussetzt. Sinnvoll wäre der Hinweis auf §§ 45 bis 50 SGB X allenfalls im Rahmen des § 104 (so ausdrücklich: Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 28).

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