2.1 Voraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 5
Es ist eine rechtmäßige Sozialhilfeleistung erbracht worden. Im Anschluss daran hat der für diesen Sachverhalt vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger seine Leistung erbracht. Vor allem bei Nachzahlungen anderer Sozialleistungsträger, wie etwa des Rentenversicherungsträgers, kommt diese Fallgestaltung in der Praxis vor. Der vorrangig verpflichtete Träger hat seine Leistung in Unkenntnis der vorangegangenen Sozialhilfeleistung erbracht. Hat er Kenntnis gehabt, so kommt seiner Leistung keine befreiende Wirkung nach § 104 Abs. 1 SGB X zu und der Sozialhilfeträger kann sich von ihm die Kosten erstatten lassen, in diesen Fällen greifen also die allgemeinen Regelungen.
2.2 Rechtsfolge
Rz. 6
Die leistungsberechtigte Person ist zur Herausgabe des Erlangten (zur "misslungenen" Begriffswahl: Grube, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 105 Rz. 9, sowie unten Rz. 15) an den Sozialhilfeträger verpflichtet. Erlangt hat der Leistungsberechtigte beide Leistungen, sowohl die Sozialhilfe als auch im Nachhinein die Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers. Beides herauszugeben, also das gesamte Erlangte, entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, die lediglich den Doppelbezug im Nachhinein ausgleichen will.
Rz. 7
Gemeint sein kann nur das durch die Sozialhilfeleistung Erlangte (Grube, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 5 Rz. 9); denn nur auf diese Weise wird der Nachrang der Sozialhilfe wiederhergestellt. Der Betroffene hat also das durch die Leistungen des Sozialhilfeträgers Erlangte herauszugeben, soweit dieser nur deshalb geleistet hat, weil der vorrangig Verpflichtete seiner Leistungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Rz. 8
Die Formulierung "zur Herausgabe des Erlangten" könnte darauf schließen lassen, dass hier die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach dem Zivilrecht (§§ 812ff. BGB) entsprechend oder sinngemäß anzuwenden sind. Dies könnte etwa dann in Frage kommen, wenn der Leistungsberechtigte beide Leistungen im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Sozialhilfeträgers bereits verbraucht hat. Dann wäre er im Sinne der §§ 812ff. BGB entreichert. Er müsste dann eventuell das Surrogat herausgeben (so Conradis, § 105 Rz. 5, gegen Grube, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 105 Rz. 9).
Rz. 9
Gegen die Anwendung der zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften spricht, dass hier die Sozialhilfe gerade nicht ohne Rechtsgrund geleistet wurde, was gerade konstitutive Voraussetzung für die Anwendung der Bereicherungsvorschriften ist. Auch die systematische Stellung der Vorschrift im Abschnitt "Kostenersatz" spricht dafür, dass nicht stoffgleich das Erlangte herauszugeben ist, sondern dass hier Kostenersatz zu leisten ist. Es gelten damit die allgemeinen Regeln des Kostenersatzes, die Kosten sind unabhängig davon zu ersetzen, ob die erhaltenen Mittel noch vorhanden sind oder nicht. "Herauszugeben" bzw. Kostenersatz zu leisten ist somit im Hinblick auf die Sozialhilfeleistung das vom Sozialhilfeträger "Erlangte" (a. A. Conradis, a. a. O., § 105 Rz. 5: Herauszugeben ist die vom vorrangigen Leistungsträger erlangte Leistung, und zwar an den Sozialhilfeträger).
Rz. 10
Ebenso wie die anderen Kostenersatzansprüche in §§ 102ff. entsteht auch dieser kraft Gesetzes. Er muss durch Verwaltungsakt konkretisiert und kann dann nach Landesrecht vollstreckt werden (vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105).
2.3 Beschränkung des Kostenersatzanspruchs (Abs. 2)
Rz. 11
Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19, 27 ff.) und von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41ff.) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 WoGG). Absatz 2 stellt sicher, dass sich der Ausschluss von Wohngeldbezug rechtlich und tatsächlich auf die Betroffenen nicht auswirkt, das Wohngeld unterliegt nicht der Erstattung (Schellhorn, NDV 2004 S. 176). Die Regelung bewirkt, dass die Betroffenen durch den Ausschluss der Erstattung so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten.
Rz. 12
Der der Rückforderung nach Abs. 1 nicht unterliegende Anteil in Höhe von 56 % an den Kosten der Unterkunft ohne Kosten für Heizung und Warmwasser orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001 (BT-Drs. 15/1734 und 15/1761).
Rz. 13
Ausgenommen von der Freiheit zur Ersatzpflicht sind zum einen die Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, bei denen arglistiges Verhalten des Leistungsempfängers vorliegt. Zum anderen kann es in der Übergangszeit zu einem Nebeneinander der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung mit demjenigen Wohngeld kommen, dessen Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In beiden Fällen findet die Erstattung nach § 50 SGB X uneingeschränkt Anwendung, weil der Betroffene im Hinblick auf seine Unterbringungskosten Wohngeld bereits erhalten hat und es daher insoweit keines Ausschlusses der Erstattung bedarf.
2.4 Misslungene Begrifflichkeiten
Rz. 14
Die Vorschrift weicht in nicht unerheblicher Weise von den hergebrachten Begrifflichkeiten im Abschnitt "Kostenersatz" ab. In Abs....