Rz. 14

Die Vorschrift weicht in nicht unerheblicher Weise von den hergebrachten Begrifflichkeiten im Abschnitt "Kostenersatz" ab. In Abs. 1 wird der Betreffende nicht zum Kostenersatz wie in §§ 102 bis 104, sondern zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Wegen der systematischen Stellung im Abschnitt "Kostenersatz" und der Überschrift von § 105 ("Kostenersatz bei Doppelleistungen") ist darunter im Gleichklang mit den übrigen Vorschriften die Verpflichtung zum Kostenersatz zu sehen.

 

Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 wiederum spricht trotz des Bezuges auf Abs. 1 weder von Verzicht auf "Herausgabe des Erlangten" noch von Verzicht auf Kostenersatz, noch (wie die Überschrift von § 105 zunächst andeutet) von mangelnder Erstattungsfähigkeit. Vielmehr wird hier die Begrifflichkeit der "Rückforderung" verwendet. Es ist nicht ersichtlich, dass diese schon fast babylonisch zu nennende Begriffsvielfalt auch entsprechende inhaltliche Besonderheiten mit sich bringt. Dem Gewollten nach müsste – soweit ersichtlich – die Vorschrift wie folgt lauten:

 
Praxis-Beispiel

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht ersatzpflichtige Unterkunftskosten

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistungen des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, soweit die vorrangige Sozialleistung denselben Bedarf deckt.

(2) Von den bei der Leistung nach § 27 und § 41 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 v. H. nicht der Kostenersatzpflicht. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Leistung nach § 27 oder 41 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.”

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