Rz. 5
Die Vorschrift fingiert, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung oder Vollzugsanstalt sowohl für die Zuständigkeitsregelungen als auch für die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet. Mit anderen Worten: Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt wird allein durch einen Aufenthalt in einer Einrichtung oder Vollzugsanstalt nicht beendet. Hierdurch sollen die Einrichtungs- und Anstaltsorte geschützt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.6.2007, L 13 SO 5/07 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.6.2009, L 9 B 24/09 SO; SG Leipzig, Beschluss v. 30.11.2007, S 21 SO 87/07 ER). Für die Zuständigkeitsregeln des Kap. 12 bedeutet dies – wie ausgeführt –, dass der örtliche Sozialhilfeträger nicht zu Leistungen herangezogen werden kann, die er ohne eine derartige Einrichtung nicht aufbringen müsste. Gleichzeitig ist der Sozialhilfeträger am Einrichtungsort nicht nach Kap. 13 Abschn. 2 erstattungspflichtig, wenn ein anderer Sozialhilfeträger Leistungen gewährt, z. B. während des Einrichtungsaufenthalts. Dies gilt, weil der am Einrichtungsort begründete gewöhnliche Aufenthalt für die Kostenerstattung nicht gilt.
Rz. 6
Diese Rechtsfolgen können auch gelten, wenn sich der Leistung Begehrende am Einrichtungsort kurzfristig außerhalb der Einrichtung aufhält. Er darf hierdurch aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet haben. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn der Leistung Begehrende mangels Vakanz nicht sofort in der Einrichtung aufgenommen werden kann und deswegen kurzfristig zu einem Familienmitglied zieht, das am Einrichtungsort wohnt. Hierdurch wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, solange die Dauer des Aufenthalts von vornherein geplant und das Ende absehbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.8.2000, 12 A 10912/99). Sind Dauer und Ende des Aufenthalts aber nicht absehbar, so begründet der Leistung Begehrende am Einrichtungsort seinen gewöhnlichen Aufenthalt; § 109 ist insoweit nicht einschlägig. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, alle kurzfristigen Aufenthalte außerhalb von Einrichtungen müssten von § 109 erfasst werden, da andernfalls der Schutz der Einrichtungsorte unvollständig bliebe und das Regelungsziel von § 109 nicht voll verwirklicht würde (so VGH Bayern, Urteil v. 29.7.1999, 12 B 97.3431). Für ein solches Normverständnis bietet der Wortlaut von § 109 keine Grundlage. Nach dem BSG begründet ein Hilfesuchender am Einrichtungsort dann keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er den Einrichtungsort mit dem sicheren Wissen, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, aufsucht. Der Rechtsgedanke des § 109 gebietet in diesem Fall eine Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes (BSG, Urteil v. 24.3.2015, B 8 SO 20/13 R, Rz. 15 f.).