Rz. 2

In § 111 ist die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 106 bis 108 geregelt. Der Erstattungsanspruch verjährt nach Abs. 1 in 4 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung – Fristverlängerung und Wirkung – nach den Vorschriften des BGB (Abs. 2).

Neben der Verjährung ist bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen die Ausschlussfrist aus § 111 SGB X zu beachten. Danach ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wird, geltend macht.

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