Rz. 1

Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie ersetzt inhaltsgleich § 122a BSHG.

 

Rz. 2

Nach § 113 gehen Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger gegen andere Leistungsträger einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor. Es handelt sich hierbei um eine § 104 SGB X ergänzende Regelung (s. § 104 Abs. 3 SGB X). Der Gesetzgeber räumt den Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger Vorrang ein, um zu verhindern, dass Leistungen der Sozialhilfe zum Schuldenabbau Verwendung finden, was der Aufgabe der Sozialhilfe widerspräche. Ohne diese Regelung würden zeitlich vorgehende Übertragungen etc. des Anspruchs (auf eine andere Sozialleistung) dem Erstattungsanspruch wegen des Prioritätsgrundsatzes vorgehen. Der Sozialhilfeträger könnte dann nicht mehr mit Erfolg seinen Erstattungsanspruch realisieren. So könnte beispielsweise ein Rentner seine Schulden durch Abtretung der Rente begleichen und fortan seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozialhilfe decken (BT-Drs. 12/5930 S. 6).

 

Rz. 3

Die Vorschrift erfasst Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach § 104 SGB X. Der Vorrang gilt gleichermaßen für Ansprüche nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als auch für solche nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.5.2009, L 22 R 220/09 ER). Gegen eine Vorrangregelung auch in Bezug auf letztgenannte Ansprüche kann nicht eingewandt werden, dass § 113 vom Wortlaut her nur Erstattungsansprüche erfasst, während § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X einen Aufwendungsersatz regelt (so noch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.9.2006, L 22 B 1274/06 R ER). Gegen ein solches Normverständnis spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte; denn der Gesetzgeber hat mit der Vorrangregelung die Rechtsprechung des BSG zum Vorrang von Aufwendungsersatzansprüchen (i.S.v. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X) aufgegriffen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.5.2009, a. a.O.). Es muss also zunächst ein Anspruch auf eine vorrangige Sozialleistung i.S.v. § 104 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SGB X bestehen oder bestanden haben. Vorrangig zuständige Leistungsträger können dabei alle Leistungsträger i.S.v. § 12 i.V.m. §§ 18 bis 29 SGB I sein, z.B. die Rentenversicherungsträger.

Rechtsfolge der Vorschrift ist die Modifikation des Prioritätsgrundsatzes. Wird ein solcher Anspruch zeitlich vorgehend übertragen, gepfändet oder verpfändet, so bleibt die vorgenannte Verfügung rechtlich unverändert; sie ist weiterhin gültig. Ihre Erfüllung wird jedoch in der Zeit und in der Höhe ausgesetzt, in der ein Erstattungsanspruch eines Trägers der Sozialhilfe sonst ins Leere ginge (BT-Drs. 12/5930 S. 6). Dies gilt allerdings nur, wenn der Erstattungsanspruch zu befriedigen wäre. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn dieser nicht wirksam angemeldet wurde (§ 111 SGB X). Dann ist der Erstattungsanspruch nicht von dem in Anspruch genommenen Leistungsträger zu befriedigen. Erst recht entfällt der Vorrang nach § 113 (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.9.2006, a. a.O.).

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