Rz. 2

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 117 BSHG. Die Verordnungsermächtigungen des bisherigen § 117 Abs. 1 und 2 BSHG finden sich in § 120. Vom automatisierten Datenabgleich ausgenommen sind die Leistungsberechtigten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Überprüfung von Daten der Bezieher von Sozialhilfeleistungen ist in Abs. 1 bis 3 und in der SozhiDAV (abgedruckt zu § 120) abschließend festgelegt. Dieser Datenabgleich braucht nicht auf einen konkreten Verdacht gestützt zu sein, ist also nicht anlassbezogen, sondern findet automatisiert regelmäßig nach Maßgabe der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV) statt (Conradis, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 118 Rz. 17; Zeitler, NDV 1999 S. 105; zur SozhiDAV vgl. Komm. zu § 120).

 

Rz. 3

Ziel der Regelung sind Einspareffekte und eine verbesserte Informationsgrundlage zur Vermeidung von Sozialhilfemissbrauch (BT-Drs. 12/4401 S. 86). Das durch den Datenabgleich gesteigerte Entdeckungsrisiko soll im Sinne legitimer Prävention vollständige und genauere Angaben bezüglich des Einkommens und Vermögens sichern (zu den bisherigen Ergebnissen vgl. Selin/Engels, NDV 2001 S. 38). Dazu haben die Träger der Sozialhilfe die Befugnis, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen. Unberührt bleibt die Auskunftspflicht der Arbeitgeber nach § 117 Abs. 4 und der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 SGB X.

 

Rz. 4

Angesichts der durch § 118 eingeräumten und sehr weitgehenden Möglichkeit des Datenabgleichs wird die Angemessenheit der Vorschrift vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65 S. 1) bestritten (Kunkel, NVwZ 1995 S. 21; skeptisch auch Schoch, NDV 1998 S. 195, NDV 1997 S. 65). Unter Beachtung der Grundsätze zum Sozialdatenschutz, wie sie in § 35 SGB I und in §§ 67 bis 85a SGB X niedergelegt sind, sowie einer engen Auslegung des § 118 in Zweifelsfällen, dürfte die Norm allerdings mit Verfassungsrecht im Einklang stehen (ebenso Schaefer, in: Knopp, BSHG, zu § 117 Rz. 10 bis 12; Schoch, NDV 1998 S. 195; wohl auch Schulte, NVwZ 1995 S. 1066). Demgemäß ermöglicht § 118 keinen generellen Datenaustausch zwischen den in der Norm genannten Stellen, sondern stellt eine eng zweckgebundene Daten-Einbahnstraße dar (Decker, in: Oestreicher/Decker, SGB II/XII, Stand September 2009, § 118 Rz. 9, 12).

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