Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie übernahm in Abs. 1 die bisher in § 133 BSHG enthaltenen Regelungen.

 

Rz. 2

Die Übermittlung an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände darf nur unter den in § 16 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz v. 22.1.1987 (BGBl. I S. 462) normierten Grenzen erfolgen. Danach unterliegen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, nur dann nicht der Geheimhaltung, wenn eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung dies vorsieht. Nicht betroffen sind:

  • Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
  • Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
  • Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
  • Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
 

Rz. 3

Abs. 2 soll interkommunale Vergleiche (Benchmarking) der in Abs. 1 genannten Kommunen in eigener Verantwortung der Träger der Sozialhilfe erleichtern. Der Gesetzgeber sieht die von einzelnen Trägern in der Vergangenheit durchgeführten Vergleiche als hilfreich an. Allerdings müssen dabei vergleichbare Daten mit hohem qualitativen Standard bereitgestellt werden. Dies kann in Zusammenarbeit mit den statistischen Landesämtern durch Einrichtung von Qualitätszirkeln erreicht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge