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Inzwischen war die Vorschrift, was ihren seit dem 1.1.2011 geltenden Inhalt angeht, vollständig gegenstandslos geworden. Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) mit Wirkung zum 1.1.2015 durch eine Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel ersetzt. Auch diese Fassung ist inzwischen gegenstandslos geworden.

Durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) v. 5.12.2022 (BGBl. I S. 2160) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 völlig neu gefasst.

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