Rz. 2

In § 133 wird die Regelung des bisherigen § 119 Abs. 7 BSHG im Wege des Übergangsrechts übernommen und an die durch § 24 geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Soweit § 119 Abs. 7 Satz 1 BSHG die Vorschrift des § 119 Abs. 3 Satz 2 BSHG (wonach Hilfe bei gebotener Heimführung nicht gewährt wird) für unanwendbar erklärt hat, bedarf es dieser Regelung nach neuem Recht nicht mehr, weil das Institut der Heimführung wegen des grundsätzlichen Ausschlusses von Sozialhilfe im Ausland im Rahmen von § 24 entbehrlich geworden ist.

 

Rz. 3

Ursprünglich sollte die Regelung des § 119 Abs. 7 BSHG in § 24 übernommen werden. Dessen Änderung während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zog dann die eigenständige Regelung des § 133 nach sich. Obwohl es sich nicht um eine Übergangsregelung im engeren Sinne handelt, hat der Gesetzgeber sie systematisch den Übergangsvorschriften zugeordnet, weil es sich längerfristig um eine auslaufende Bestimmung handelt (BT-Drs. 15/1761 S. 8). Zur Gesetzgebungsgeschichte der Regelungen über Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Einzelnen vgl. die Komm. zu § 24.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge