2.1 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2023
Rz. 4
Für die in Abs. 1 Satz 1 geregelte Veränderungsrate der Basisfortschreibung nach § 28a Abs. 2 ergibt sich Folgendes: Das Statistische Bundesamt hat für den aktuellen Vergleichszeitraum vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2022 gegenüber dem vorausgehenden Vergleichszeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine regelbedarfsrelevante Preisentwicklung von +4,7 % und eine Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von +4,16 % ermittelt. Für den Mischindex ergibt sich damit eine Veränderungsrate von +4,54 %. Um diesen Prozentsatz sind die für das Jahr 2022 geltenden nicht gerundeten Beträge der 6 Regelbedarfsstufen zu erhöhen. So ergibt sich für die Regelbedarfsstufe 1 für alleine lebende Erwachsene eine Erhöhung von 449,00 EUR auf 469,38 EUR im Jahr 2023 (BT-Drs. 20/3873 S. 117).
Rz. 5
Das Ergebnis dieser Basisfortschreibung auf das Jahr 2023 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Regelbedarfsstufe |
Regelbedarfsstufen 2022 |
multipliziert mit Mischindex |
Ergebnis der Basisfortschreibung in EUR auf volle Cent gerundet |
Regelbedarfsstufe 1 |
449 |
1,0454 |
469,38 |
Regelbedarfsstufe 2 |
404 |
1,0454 |
422,34 |
Regelbedarfsstufe 3 |
360 |
1,0454 |
376,34 |
Regelbedarfsstufe 4 |
376 |
1,0454 |
393,07 |
Regelbedarfsstufe 5 |
311 |
1,0454 |
325,12 |
Regelbedarfsstufe 6 |
285 |
1,0454 |
297,94 |
BT-Drs. 20/3873 S. 118
Rz. 6
Für die ergänzende Fortschreibung nach Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28a Abs. 3 ergibt sich: Der regelbedarfsrelevante Preisindex hat sich im 2. Quartal 2022 gegenüber dem 2. Quartal 2021 um 6,9 % erhöht. Die sich aus dem ersten Fortschreibungsschritt ergebenden, nicht gerundeten Zwischenbeträge sind deshalb um 6,9 % zu erhöhen. Diese Beträge sind auf volle Euro zu runden. In § 134 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung nach § 134 Abs. 1 ergebenden und ab 1.1.2023 für die 6 Regelbedarfsstufen geltenden Eurobeträge aufgeführt. Entsprechend ist die Anlage zu § 28 zu ergänzen.
Rz. 7
Regelbedarfe |
Regelbedarfsstufen nach Basisfortschreibung |
multipliziert mit Veränderungsrate Preise 2. Quartal |
Ergebnis der ergänzenden Fortschreibung auf volle EUR gerundet |
Regelbedarfsstufe 1 |
469,38 |
1,0690 |
502 |
Regelbedarfsstufe 2 |
422,34 |
1,0690 |
451 |
Regelbedarfsstufe 3 |
376,34 |
1,0690 |
402 |
Regelbedarfsstufe 4 |
393,07 |
1,0690 |
420 |
Regelbedarfsstufe 5 |
325,12 |
1,0690 |
348 |
Regelbedarfsstufe 6 |
297,94 |
1,0690 |
318 |
BT-Drs. 20/3873 S. 118
2.2 Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Abs. 3 für das Jahr 2023
Rz. 8
Die jährliche Fortschreibung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a (Anlage zu § 34) wird zum 1.1.2023 in Abs. 2 geregelt. Entsprechend steigt der Teilbetrag von bisher 104,00 EUR für das 1. Schulhalbjahr auf – kaufmännisch gerundet – 116,00 EUR (1,1175 x 104,00 EUR = 116,22 EUR). Der Betrag für das 2. Schulhalbjahr steigt analog zu § 34 Abs. 3a Satz 2 entsprechend auf 58,00 EUR (BT-Drs. 20/3873 S. 118).