0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die als Art. 3 Nr. 41a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) am 1.1.2011 in Kraft getretene Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgehoben, weil die Übergangsregelung für den Zeitraum bis zum 31.12.2012 für den Folgezeitraum keine Bedeutung hat. Durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurde die neue Fassung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 eingefügt.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Träger der Sozialhilfe werden mit Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs den notwendigen pflegerischen Bedarf an Leistungen nach dem Siebten Kapitel zu ermitteln und festzustellen haben. Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 die Ermittlung und Feststellung des notwendigen pflegerischen Bedarfs noch nicht erfolgt bzw. noch nicht abgeschlossen ist, die bisherigen Leistungen, die auf der Grundlage des bis zum 31.12.2016 geltenden Rechts erbracht worden sind, vorläufig weiter gewährt werden. Mit der Regelung wird vermieden, dass Pflegebedürftige vorübergehend keine Leistungen erhalten. Der Anspruch auf Weitergewährung ist bis zum Abschluss des Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des notwendigen pflegerischen Bedarfs befristet. Die weitergewährten Leistungen sind auch in den Fällen, in denen im Nachhinein ein geringerer notwendiger pflegerischer Bedarf festgestellt wird, vom Pflegebedürftigen nicht zurückzufordern. Ergibt die Ermittlung und Feststellung des notwendigen pflegerischen Bedarfs einen Anspruch auf höhere Leistungen, sind diese rückwirkend zu gewähren (BT-Drs. 18/9518 S. 100).

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