Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie ist seit dem unverändert geblieben.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 57) wurde ausgeführt:

Zitat

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 7 des Bundessozialhilfegesetzes.

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