Rz. 23
Der Sozialhilfeträger entscheidet über die Gewährung von Sozialhilfe durch Verwaltungsakt (§ 35 SGB X). Das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (das "Ob" der Leistung) besagt noch nicht zwingend etwas darüber, wie die Leistung im Einzelfall zu erbringen ist (das "Wie" der Leistung). Dies liegt vielmehr nach Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers, soweit dieses nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 24
Der Begriff "Art" der Leistung bezieht sich auf die in § 10 Abs. 1 näher bezeichneten Leistungsformen. Danach können die Leistungen der Sozialhilfe als Dienst-, Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Dementsprechend liegt die Auswahl zwischen diesen Leistungsarten grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers (HessVGH, Urteil v. 10.12.1991, 9 UE 3879/87).
Rz. 25
Da es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 2 um ein uneingeschränktes gesetzliches Verbot handelt, das absolut ist und keine Ausnahmen kennt, kommt eine Direktzahlung an Dritte (insbesondere Vermieter) zur Vermeidung zweckwidriger Verwendung der Leistung nicht in Betracht (BSG, Urteil v. 21.9.2017, B 8 SO 3/16 R Rz. 19, ausdrücklich zu den Kosten der Unterkunft). Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch das Vorhandensein diesbezüglicher spezieller Regelungen, etwa § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 35a Abs. 4 SGB XII. Die speziellen Voraussetzungen dieser Regelungen können nicht durch eine auf die – ohnehin nur die Art und das Maß betreffende – Ermessensvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 gestützte Direktzahlung umgangen werden.
Rz. 26
Der Sozialhilfeträger hat sein Ermessen allerdings nicht frei, sondern pflichtgemäß auszuüben. Das besagt, dass er bei seiner Entscheidung, in welcher Form er die Leistung gewährt, alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze beachten muss, die sich aus Gesetzesrecht (insbes. dem SGB XII, dem SGB I und dem SGB IX) sowie aus verfassungsrechtlichen Vorschriften (vor allem Art. 1, 3 und 20 GG) ergeben (BVerwG, Urteil v. 16.1.1986, 5 C 72.84; vgl. dazu im Einzelnen bereits Rz. 3). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Bestimmung des § 9 Abs. 2 und 3, die dem Sozialhilfeträger vorschreibt, den Wünschen der Leistungsempfänger nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Rz. 27
Hinsichtlich des Ermessensgebrauchs kommen dieselben Fehlerquellen in Betracht wie bei der Entscheidung über das "Ob" der Leistung (vgl. Rz. 17).
Rz. 28
Im Hinblick darauf hält die Rechtsprechung es z. B. für geboten, laufende Hilfen zum Lebensunterhalt grundsätzlich in Geld zu gewähren (BVerwG, Urteil v. 16.1.1986, 5 C 72.84; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 3.10.1984, 6 S 1816/83). Jedem erwachsenen Menschen muss nämlich die Möglichkeit gelassen werden, seine Bedarfsdeckung ihm Rahmen der ihm zustehenden Mittel frei zu gestalten. Anders liegt es dann, wenn das Gesetz ausdrücklich eine andere Art der Leistungserbringung vorschreibt, z. B. als Sachleistung oder durch Wertgutscheine (vgl. § 3 Abs. 1 AsylbLG). Einen derartigen Vorrang der Geldleistung gibt es bei einmaligen Bedarfen (vgl. § 31) dagegen nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.6.1998, 7 S 2308/97). Soweit der Hilfeträger eine Leistung als Sachleistung erbringt, steht es in seinem Ermessen, ob er dem Hilfeempfänger lediglich den Besitz oder auch das Eigentum an den betreffenden Gegenständen überträgt (BVerwG, Beschluss v. 9.3.1992, 5 B 12.92). Ebenso steht es im pflichtmäßigen Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob Hilfe zum Lebensunterhalt in einem besonderen Härtefall als Darlehen oder als Zuschuss gewährt wird (HessVGH, Urteil v. 10.12.1991, 9 UE 3241/88). Auch beim Anspruch auf Fahrtkosten besteht ein Ermessen, in welcher Form sie zu gewähren und in welchem Maße sie zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil v. 22.5.1975, V C 19.74).
Rz. 29
Als unzulässige Ermessenserwägung ist es demgegenüber anzusehen, wenn die Sachleistung nicht unmittelbar zur Bedarfsdeckung dient, sondern lediglich als Mittel zu dem Zweck eingesetzt wird, eine ganze Gruppe von Hilfesuchenden von der Geltendmachung eines Hilfeanspruchs gegenüber einem bestimmten Träger der Sozialhilfe abzuschrecken, bzw. einen Hilfeempfänger zu einem bestimmten Verhalten veranlassen soll, wie z. B. der Aufgabe seines Suchtverhaltens (BVerwG, Urteil v. 16.1.1986, 5 C 72.84).
Rz. 30
Die finanzielle Belastung des Sozialhilfeträgers mit der Leistung ist eine im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 statthafte Ermessenserwägung. Der Vorrang der Geldleistung kann folglich zugunsten der Sachleistung u. a. dann durchbrochen werden, wenn das Ziel der Sozialhilfe durch die Sachleistung wirtschaftlicher erreicht werden kann (vgl. § 10 Abs. 3). So kann der Hilfeempfänger im Rahmen des Zumutbaren auf die Ausstattung mit gebrauchten Gegenständen verwiesen werden (BVerwG, Urteil v. 14.3.1991, 5 C 70.86; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 20.9.2000, 12 A 11092/00; vgl. hierzu auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 17 Rz. 45). Dem entspricht es, dass der Hilfeempfänger durch die Auswahl der Leistung dazu angehalten werden kann, mit den i...