Rz. 2
Die Vorschrift übernimmt in wesentlichen Teilen die Vorgängerbestimmung des § 120 BSHG (vgl. zur Ursprungsfassung den RegE, BR-Drs. 559/03 S. 21 und ausführlich zur Entstehungsgeschichte auch des § 120 BSHG: Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsybLG, Stand: Mai 2007, § 23 Rz. 9 ff.).
Rz. 3
Absatz 1 Satz 4 ist auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügt worden (Bericht in BT-Drs. 15/1734 S. 20 mit Begründung in BT-Drs. 15/1761 S. 5 f.). Zur Begründung wies der Ausschuss mit Recht darauf hin, dass bei Ausländern, deren Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist oder voraussichtlich dauerhaft sein wird (z. B. bei ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger oder anderen Ausländern, bei denen das Ende des Aufenthaltes nicht absehbar sei), das Ermessen nach Abs. 1 Satz 3 in der Regel auf null reduziert sei. Dies werde durch Abs. 1 Satz 4 klargestellt.
Rz. 4
Die zweite Änderung erfuhr der Regierungsentwurf im Vermittlungsausschuss. Sie war insofern überwiegend redaktioneller Art., als sie sich als Konsequenz aus der Übernahme des GSiG in das SGB XII ergab. Nunmehr weist Abs. 1 Satz 2 darauf hin, dass die Vorschriften des Kap. 4, d. h. über die Grundsicherung, von Abs. 1 Satz 1 unberührt bleiben (vgl. BR-Drs. 945/03 S. 3).
Rz. 5
Schließlich sind Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 an den durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) geänderten Sprachgebrauch angepasst worden. Der Anspruchsausschluss nach Abs. 3 Satz 1 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) auf Ausländer, die nur zur Arbeitsuche eingereist sind, und deren Familienangehörige ausgedehnt. Damit hat der Gesetzgeber die Vorschrift an Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG v. 29.4.2004 (Abl. L 158 v. 30.4.2004 S. 77) angepasst (vgl. dazu Rz. 34 und 44).
Rz. 6
Unverändert ist es Sinn der Vorschrift, den grundsätzlichen Anspruch auf Sozialhilfe für den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis zu beschränken. Gegen eine solche Beschränkung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber nicht hinter seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden Verpflichtung zurückbleibt, das Existenzminimum des Einzelnen zu sichern. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Asyl vor (h. M. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 4; BVerwG, Urteil v. 14.3.1985, 5 C 145/83, BVerwGE 71 S. 139; BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.9.1997, 1 BvR 1401/97, FamRZ 1997 S. 1469).