Rz. 53

Eine Sonderregelung enthält Abs. 3 Satz 2 für den Fall der Einreise zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit. Ebenso wie bei Abs. 3 Satz 1 muss ein finaler Zusammenhang zwischen der Einreise und dem damit verfolgten Zweck bestehen (Herbst, a. a. O., § 23 Rz. 51). Satz 2 greift folglich dann ein, wenn die Behandlung oder die Linderung einer Krankheit prägendes Motiv für die Einreise ist. Dies setzt voraus, dass die Krankheit bereits vor der Eisreise vorlag und bekannt war. Wer als Ausländer speziell mit dem Ziel der medizinischen Behandlung einreist, muss sicherstellen, dass er hierfür die ausreichenden finanziellen Mittel mitbringt. Reist der Ausländer dagegen von vornherein mit der Absicht ein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, hat er nach Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich gar keinen Anspruch.

 

Rz. 53a

Lediglich im Wege des Ermessens können Leistungen – einschließlich der Hilfe bei Krankheit – gewährt werden (Abs. 1 Satz 3), die allerdings durch den in Abs. 3 Satz 2 beschriebenen Umfang begrenzt werden. Auch dann jedoch, wenn ursprünglich kein Hilfebedarf bestand und dieser erst während des Aufenthaltes eintritt, ist es gerechtfertigt, das Risiko insoweit auf den Ausländer zu verlagern und ihn auf die Mindestansprüche nach Abs. 3 Satz 2 zu beschränken. Insofern ist die Situation bei demjenigen Ausländer, der für medizinische Behandlungsmaßnahmen eingereist ist, eine andere als bei demjenigen, der aus anderen Gründen eingereist ist und sodann hilfebedürftig wird und erkrankt. Dementsprechend hat ein Ausländer, der zur Erlangung verbesserter medizinischer Versorgung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (OVG Bremen, Urteil v. 8.10.2003, 2 A 369/02, NordÖR 2004 S. 84).

 

Rz. 54

Absatz 3 Satz 2 legt den Soll-Umfang der zu gewährenden Leistungen fest. Nur zur Abwendung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes (1) oder zur unaufschiebbaren und unabwendbaren Behandlung (2) einer schweren oder ansteckenden Erkrankung (3) soll die Krankenhilfe gewährt werden. In der Regel darf dieser Umfang daher nicht überschritten werden. Es handelt sich mithin um gebundenes Ermessen. Lediglich in atypischen Fällen ist eine Ausnahmeentscheidung gerechtfertigt.

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