Rz. 55

Absatz 4 konkretisiert die Verpflichtung der Sozialhilfeträger, die Leistungsberechtigten zu beraten und, soweit erforderlich, zu unterstützen (§ 11 Abs. 1). Ein unmittelbarer Beratungsanspruch folgt hieraus ebenso wenig (vgl. Adolph, a. a. O., § 23 Rz. 105) wie eine unmittelbare Verpflichtung zur Rückkehr. Weder muss sich der Ausländer beraten lassen, noch können aus einer etwaigen Ablehnung der Beratung leistungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden (vgl. Coseriu, a. a. O., § 23 SGB XII Rz. 78; Wahrendorf, a. a. O., § 23 Rz. 61). § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG enthält eine entsprechende Regelung. Als Programme i. S. v. Abs. 4 kommen in erster Linie das REAG-Programm und das GARP-Programm in Betracht (vgl. Herbst, a. a. O., § 23 Rz. 55). Daneben existiert das SMAP-Programm (Special Migrants Assistance Program) u. a. für Personen, die nicht über die beiden vorgenannten Programme gefördert werden (vgl. dazu Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, AsylbLG, § 11 Rz. 27).

 

Rz. 56

Das REAG-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany) und das GARP-Programm (Government Assisted Repatriation Programme) sind humanitäre Hilfsprogramme (vgl. dazu auch das unter http://www.bmi.bund.de abrufbare Informationsblatt, Stand: März 2015) für

  • anerkannte Flüchtlinge;
  • Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen gewährt worden ist und die sich im Bundesgebiet aufhalten;
  • Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
 

Rz. 57

Die betreffenden Personenkreise können REAG-Reisekosten (Beförderungskosten, Benzinkosten und Reisebeihilfen) bzw. GARP-Starthilfen (nach dem Herkunftsland gestaffelt zwischen 900,00 EUR bis 2.250,00 EUR pro Familie) erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge