Rz. 8
Der Anspruch aus § 25 besteht unter sechs Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erforderlich ist, dass
- ein Dritter ("Jemand");
- in einer keinen Aufschub duldenden Notlage ("Eilfall");
- von dem der Sozialhilfeträger keine Kenntnis hatte ("bei rechtzeitigem Einsetzen");
- einer Person, die in der Notlage Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, Hilfe geleistet hat;
- ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet gewesen zu sein (Satz 1);
- und den Anspruch auf Aufwendungsersatz "innerhalb angemessener Frist" beantragt hat (Satz 2).
Sind diese 6 Voraussetzungen erfüllt, so besteht als Rechtsfolge
- Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen "in gebotenem Umfang", und zwar
- gegen den Träger, der andernfalls zur Gewährung von Sozialhilfe verpflichtet gewesen wäre.
2.1.1 Aktivlegitimation
Rz. 9
Inhaber des Anspruchs aus § 25 kann nur "Jemand", d. h. ein außerhalb des Verhältnisses zwischen Sozialhilfeberechtigtem und Sozialhilfeträger stehender Dritter sein. Der Hilfebedürftige, dem Hilfe durch den Dritten geleistet worden ist, kann dagegen aus § 25 keine Übernahme der ihm aus der Nothilfe resultierenden Schulden verlangen; er ist für den Zeitraum, für den die Voraussetzungen des § 25 vorliegen, nicht anspruchsberechtigt (BVerwG, Urteil v. 3.12.1992, C 32/89, BVerwGE 91 S. 245; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, a. a. O., § 25 Rz. 7). Nothelfer ist nur derjenige, der aktiv in einer Notsituation eingreift und Hilfe leistet. Nothelfer kann daher der Arzt sein, der Medikamente in seiner Praxis an einen bedürftigen Patienten verabreicht, nicht aber das Pharmaunternehmen, das diese Medikamente an den Arzt geliefert hat (SG Marburg, Urteil v. 11.2.2010, S 9 SO 23/08).
Rz. 10
Dritter in diesem Sinne kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts sein. Auch ein Leistungserbringer, der kraft anderer sozialgesetzlicher Vorschriften in das Leistungsverhältnis zwischen dem Sozialleistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger eingeschaltet ist (z. B. in der Krankenversicherung nach dem SGB V oder in der Rehabilitation nach dem SGB IX), kommt als anspruchsberechtigt in Betracht. Daher kann der Anspruch nach § 25 z. B. auch einem in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Krankenhaus zustehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist der Fall, dass ein Krankenhaus – und damit eine juristische Person – einer nicht krankenversicherten Person in einem Eilfall Nothilfe in Form von Krankenbehandlung geleistet hat und hierfür Aufwendungsersatz geltend macht. Allerdings hat die Norm aufgrund der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II und gesetzlicher Änderungen im Krankenversicherungsrecht in den letzten Jahren an Bedeutung verloren (ebenso: Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 25 Rz. 3 m. w. N.).
Rz. 11
Nicht aktivlegitimiert nach § 25 sind hingegen andere Sozialhilfeträger oder Sozialleistungsträger i. S. d. SGB. Die Ansprüche der Sozialleistungsträger untereinander richten sich vielmehr ausschließlich nach §§ 106 ff. SGB XII bzw. §§ 102 bis 114 SGB X (vgl. auch Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 25 Rz. 6; Neumann, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 25 Rz. 8; Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, § 25 Rz. 17). Gegenüber diesen Vorschriften ist § 25 keine Spezialregelung i. S. v. § 37 SGB I (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 25 Rz. 4).
2.1.2 Eilfall
Rz. 12
Ein Eilfall erfordert sowohl ein bedarfsbezogenes als auch eines sozialhilferechtliches Moment (ausführlich hierzu: BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 19/12 R; Urteil v.12.12.2013, B 8 SO 13/12 R). Der Begriff des Eilfalls setzt somit zweierlei voraus: zum einen, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage sofortige Hilfe erforderlich ist, und zum anderen, dass diese Hilfe vom Sozialhilfeträger objektiv nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Diese Voraussetzung wird in der Regel dann erfüllt sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalles keine Zeit bleibt, den Sozialhilfeträger rechtzeitig einzuschalten und seine Entscheidung abzuwarten (LSG NRW, Urteil v. 13.9.2007, L 9 SO 8/06; BVerwG, Urteil v. 31.5.2001, 5 C 20/00, BVerwGE 114 S. 298).
Rz. 13
Davon ist i. d. R. dann auszugehen, wenn die sofortige Versorgung eines Kranken oder Unfallverletzten erforderlich ist. Nimmt diese Versorgung allerdings eine längere Zeit in Anspruch, z. B. weil ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, so liegen die Voraussetzungen eines Eilfalls nicht automatisch für die gesamte Behandlungsdauer vor. Vielmehr endet der Eilfall, sobald eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers über den Hilfefall möglich und zumutbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.10.1997, 8 A 5887/95, ZfSH/SGB 1998 S. 286; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.1.2013, L 20 SO 554/11). Die gegenteilige Auffassung, wonach der Eilfall in der Regel bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus andauert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.5.2000, 22 A 1560/97, ZfSH/SGB 2001 S. 419), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Vielmehr ist es dem Notfallhelfer zuzumuten, die Kostenfrage per...