Rz. 9
Inhaber des Anspruchs aus § 25 kann nur "Jemand", d. h. ein außerhalb des Verhältnisses zwischen Sozialhilfeberechtigtem und Sozialhilfeträger stehender Dritter sein. Der Hilfebedürftige, dem Hilfe durch den Dritten geleistet worden ist, kann dagegen aus § 25 keine Übernahme der ihm aus der Nothilfe resultierenden Schulden verlangen; er ist für den Zeitraum, für den die Voraussetzungen des § 25 vorliegen, nicht anspruchsberechtigt (BVerwG, Urteil v. 3.12.1992, C 32/89, BVerwGE 91 S. 245; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, a. a. O., § 25 Rz. 7). Nothelfer ist nur derjenige, der aktiv in einer Notsituation eingreift und Hilfe leistet. Nothelfer kann daher der Arzt sein, der Medikamente in seiner Praxis an einen bedürftigen Patienten verabreicht, nicht aber das Pharmaunternehmen, das diese Medikamente an den Arzt geliefert hat (SG Marburg, Urteil v. 11.2.2010, S 9 SO 23/08).
Rz. 10
Dritter in diesem Sinne kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts sein. Auch ein Leistungserbringer, der kraft anderer sozialgesetzlicher Vorschriften in das Leistungsverhältnis zwischen dem Sozialleistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger eingeschaltet ist (z. B. in der Krankenversicherung nach dem SGB V oder in der Rehabilitation nach dem SGB IX), kommt als anspruchsberechtigt in Betracht. Daher kann der Anspruch nach § 25 z. B. auch einem in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Krankenhaus zustehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist der Fall, dass ein Krankenhaus – und damit eine juristische Person – einer nicht krankenversicherten Person in einem Eilfall Nothilfe in Form von Krankenbehandlung geleistet hat und hierfür Aufwendungsersatz geltend macht. Allerdings hat die Norm aufgrund der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II und gesetzlicher Änderungen im Krankenversicherungsrecht in den letzten Jahren an Bedeutung verloren (ebenso: Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 25 Rz. 3 m. w. N.).
Rz. 11
Nicht aktivlegitimiert nach § 25 sind hingegen andere Sozialhilfeträger oder Sozialleistungsträger i. S. d. SGB. Die Ansprüche der Sozialleistungsträger untereinander richten sich vielmehr ausschließlich nach §§ 106 ff. SGB XII bzw. §§ 102 bis 114 SGB X (vgl. auch Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 25 Rz. 6; Neumann, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 25 Rz. 8; Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, § 25 Rz. 17). Gegenüber diesen Vorschriften ist § 25 keine Spezialregelung i. S. v. § 37 SGB I (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 25 Rz. 4).