Rz. 28
Schließlich muss der Dritte den Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen "innerhalb angemessener Frist" stellen (Satz 2). Was in diesem Sinne "angemessen" ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfeleistenden als auch des Sozialhilfeträgers in Betracht zu ziehen (BVerwG, Urteil v. 27.1.1971, V C 74.70, BVerwGE 37 S. 133, Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 25 Rz. 24). Aufseiten des Dritten sind dabei vor allem zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: zum einen das Ersatzinteresse an sich, zum anderen das Recht zur Prüfung, ob der Dritte Ersatz nicht von demjenigen erhalten kann, dem er geholfen hat. Aufseiten des Sozialhilfeträgers fällt vor allem das Interesse an baldiger Prüfung der Voraussetzungen des Sozialhilfeanspruchs und der in Betracht kommenden Leistungen ins Gewicht. Die danach gebotene Interessenabwägung verbietet es, pauschale zeitliche Grenzen festzulegen.
Rz. 29
Unter Berücksichtigung des genannten Prüfinteresses des Dritten hat es das BVerwG ausreichen lassen, dass der Krankenhausträger nach erfolglosem Versuch, den vollständigen Kostenausgleich von der zunächst einen Teilbetrag zahlenden, privat versicherten Patientin zu erlangen, erst nach etwa 6 Monaten, bzw. unmittelbar, nachdem er von einem zwischenzeitlichen Sozialhilfebezug der Patientin erfahren hatte, an den Sozialhilfeträger herantrat (BVerwG, Urteil v. 27.1.1971, a. a. O.). Wartet der Dritte allerdings mit der Geltendmachung seines Anspruchs mehrere Monate grundlos, so ist der Antrag nicht mehr innerhalb angemessener Frist gestellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.11.1999, 16 A 2569/97). Erst recht ist die angemessene Frist nicht gewahrt, wenn der Dritte die Kostenerstattung erst nach Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger des Hilfebedürftigen beantragt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 4.4.1984, 6 S 2545/83, ZfSH/SGB 1985 S. 511). Nicht als angemessen sieht es das OVG Nordrhein-Westfalen darüber hinaus an, wenn eine kassenärztliche Vereinigung Ersatzansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger erst innerhalb der Fristen beantragt, die für die Geltendmachung vertragsärztlicher Honoraransprüche gelten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.9.1999, 16 A 2554/97). Das BSG hielt – ohne sich allerdings abschließend festlegen zu müssen – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalls beginnen wird (Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 19/12 R).
Rz. 29a
Die vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch ein Krankenhaus als Nothelfer gegenüber dem Sozialhilfeträger ist grundsätzlich geeignet, dem Erfordernis einer Antragstellung in angemessener Frist gerecht zu werden (vgl. auch Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 25 Rz. 35). Die vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs sichert den Erstattungsanspruch allerdings dann nicht, wenn dabei auf die zeitgleiche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Krankenkasse hingewiesen wird mit dem Zusatz, man komme gegebenenfalls auf den Anspruch zurück, und die nächste Äußerung erst eineinhalb Jahre danach folgt (LSG NRW, Urteil v. 15.2.2008, L 20 SO 63/07, FEVS 60 S. 157).
Rz. 30
An die Form des Antrags sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere kann er auch mündlich gestellt werden. Jedenfalls muss er aber die Hilfeleistung (BayVGH, Urteil v. 18.2.1982, 672 XII 78, FEVS 32 S. 151) und das Erstattungsbegehren mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.
Rz. 31
Der Antrag ist grundsätzlich beim für die Erstattung zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. Allerdings gilt die Vorschrift des § 16 SGB I entsprechend (vgl. Rz. 17 und BSG, Beschluss v. 13.2.2014, a. a. O.), sodass auch der Antrag beim unzuständigen Träger die Frist wahrt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Wird der Antrag verfristet gestellt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 27 SGB X in Betracht. Unverschuldet im Sinne dieser Bestimmung ist der verspätete Antrag immer dann, wenn er auf einer Falschberatung durch den Sozialhilfeträger beruht.