Rz. 37
Der Anspruch richtet sich gegen den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Benachrichtigung Sozialhilfe zu leisten gehabt hätte (BVerwG, Urteil v. 14.6.2001, 5 C 21/00, BVerwGE 114 S. 326; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.3.1990, 8 A 327/88, NVwZ 1990 S. 1097; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2007, L 7 SO 5195/06).
Rz. 38
Hinsichtlich der Zuständigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Somit ist § 97 für die sachliche Zuständigkeit maßgeblich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 98 (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.6.2001, a. a. O.). Danach ist grundsätzlich örtlich zuständig der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten hat (§ 98 Abs. 1 Satz 1). Hat die Nothilfe dagegen in einer stationären Behandlung bestanden, so kommt § 98 Abs. 2 Satz 1 zum Tragen, nach dem auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist. Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 3, der eine Eilfallzuständigkeit des Trägers nach § 98 Abs. 1 begründet. Grundsätzlich ist dies der Träger, der für den tatsächlichen Aufenthalt unmittelbar vor Eintritt des Eilfalls zuständig ist (ebenso Zeitler, NDV 1994 S. 49). Der Zweck des § 98 Abs. 2 Satz 3 besteht darin, in einem Eilfall schnelle und effektive Hilfe durch einen ortsnahen und durch den tatsächlichen Aufenthalt einfach feststellbaren Sozialhilfeträger sicherzustellen (so zur Vorgängervorschrift § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG BVerwG, Urteil v. 14.6.2001, a. a. O., m. w. N.). Die Eilfallzuständigkeit aktualisiert sich nach der Rechtsprechung des BVerwG indessen immer wieder neu, wenn der Hilfebedürftige, um ihm im Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen der Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer örtlich zuständiger Sozialhilfeträger hinweg transportiert worden ist (BVerwG, Urteil v. 14.6.2001, a. a. O.). Steht allerdings bei einer stationären Notfallbehandlung bereits bei Einsetzen der Hilfeleistung fest, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist der dortige Sozialhilfeträger für Leistungen nach § 25 gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 örtlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Trägers am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (also am Ort der Behandlung) nach § 98 Abs. 2 Satz 3 Var. 3 kommt in diesem Fall nicht in Betracht (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.8.2014, a. a. O.).
Das BSG konnte bislang offen lassen, ob es sich der o. g. Rechtsprechung des BVerwG anschließt und sich in den Fällen der Nothilfe die örtliche Zuständigkeit wegen eines Eilfalls nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen während der Nothilfemaßnahme richtet oder vielmehr nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen abzustellen ist (vgl. BSG, Urteile v. 23.8.2013, a. a. O., sowie v. 12.12.2013, a. a. O., und Beschluss v. 13.2.2014, a. a. O.).
Rz. 39
Kein Anspruch besteht gegen einen deutschen Sozialhilfeträger, wenn die Leistung im Ausland in Anspruch genommen wurde und der ausländische Träger aufgrund einer supranationalen Regelung zur Leistung verpflichtet war (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.9.1991, a. a. O.).