Rz. 27

Abs. 1 Satz 2 dient dem Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen der von Satz 1 erfassten Leistungsberechtigten oder anderer mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebender Leistungsberechtigter. Diese haben zwar regelmäßig einen eigenen (Individual-)Anspruch auf Sozialhilfe, der – soweit sie nicht selbst die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen – nicht gekürzt wird. Allerdings werden sie tatsächlich von einer Kürzung oftmals erheblich (mit-)betroffen, da sich Auswirkungen auf die gesamte Haushaltsgemeinschaft nicht verhindern lassen (vgl. dazu auch Adolph, in: Linhart/Adolph, a. a. O., § 26 Rz. 41). Nur der unwirtschaftlich Handelnde selbst, nicht jedoch seine Familienangehörigen, sollen nach Abs. 1 Satz 2 durch die Einschränkungen getroffen werden. Damit wird die Regelung in § 16 konkretisiert. Hintergrund ist die Besorgnis, dass der Hilfesuchende die auf ihn zukommenden Belastungen auf seine Angehörigen abwälzt. Sie sollen nicht für sein unlauteres oder unwirtschaftliches Verhalten haften müssen (BVerwG, Urteil v. 31.1.1968, V.C 109.66 zum BSHG; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 26 Rz. 11). Gegebenenfalls muss der Sozialhilfeträger den Angehörigen daher Sachleistungen gewähren, um ihre Benachteiligung auszuschließen. Lässt sich eine solche Benachteiligung nicht ausschließen, muss unter Umständen auf die Kürzung verzichtet werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 19.2.1988, 2 B 17/88, FEVS 37 S. 471). Dies gilt insbesondere für den allen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft zugute kommenden Mietanteil.

 

Rz. 28

Die Einschränkung der Hilfe steht – wie jede andere öffentlich-rechtliche Sanktion – unter dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie muss daher aufgehoben werden, wenn sie sich als offensichtlich ungeeignet erweist.

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