Rz. 29

Der richtige Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, der die Leistungen auf der Grundlage von Abs. 1 kürzt, ist regelmäßig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (LSG NRW, Beschlüsse v. 6.2.2006, L 20 B 50/05 SO ER, und v. 2.3.2007, L 20 B 119/06 SO ER).

 

Rz. 30

Ist die Kürzung ermessensfehlerhaft (vgl. Rz. 25), soll schon damit ein Anordnungsanspruch auf den ungekürzten Betrag glaubhaft gemacht sein (so BayVGH, Beschluss v. 24.8.1994, 12 CE 94/2401, BayVBl. 1995 S. 373). Das ist nicht richtig, weil das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz materiell nicht mehr zuerkennen kann, als voraussichtlich aufgrund der Hauptsache zugesprochen wird. Es muss daher auch schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewogen werden, in welcher Höhe sich die Kürzung voraussichtlich aufgrund einer zutreffenden Ermessensbetätigung als rechtmäßig erweisen würde. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wäre es dem Sozialhilfeträger jedoch jederzeit möglich, einen ermessensfehlerfreien Bescheid zu erlassen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (vgl. § 96 Abs. 1 SGG).

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