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Der Gesetzgeber hat die Frage der Trägerschaft von Sozialhilfe in § 3 an herausgehobener Stelle eingefügt. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Frage, welche Organisationsebene in einem Bundesland für die Prüfung und Durchführung von Leistungen nach dem SGB XII zuständig sein soll, zusammenhängend geklärt ist.

Da die Gewährung von Sozialhilfeleistungen immer auch berücksichtigen muss, dass die Leistungsberechtigten die ihnen zustehende Hilfe in einer menschenwürdigen Weise, zeitnah und ohne großen bürokratischen Aufwand erhalten (§ 17 SGB I), ist es zwingend, solche Organisationsebenen mit der Durchführung des Gesetzes zu betrauen, die möglichst nah an den Problemen der Menschen sind.

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